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Zur Spezialität des TMG

07.11.2009

Leider nur als kurzer Hinweis: Nachdem ich den Beitrag bei RA Stadler zum Thema Personensuchmaschinen gelesen habe, fällt mir zunehmend die Frage nach der Spezialität vom TMG und BDSG ins Auge. Was mir auffällt ist, dass hier scheinbar ein interessanter Streit liegen könnte, den ich hervorheben möchte. Es geht um die Frage, wann das TMG als Spezialgesetz Anwendung findet.

Hintergrund: Der §12 TMG schreibt deutlich, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt. Das BDSG bezieht sich nicht ausdrücklich auf Telemedien, die attraktiven Erlaubnis-Normen §§28, 29 BDSG fallen somit raus. Die aber werden – was keineswegs abwegig ist – im Bereich von Personensuchmaschinen mitunter herangezogen. An der Streitfrage, wann man das TMG als Spezialgesetz heranzieht, hängt also einiges für die Anbieter.

Meine Auslegung ist sehr weit, ich konzentriere mich auf den Begriff “zur Bereitstellung” im §12 TMG und sehe diesen immer erfüllt, wenn personenbezogene Daten, gleich aus welcher Quelle, verarbeitet werden und an diesem Verarbeitungsprozess die Bereitstellung der Webseite hängt. Gedankliches Beispiel: Wenn man die personenbezogene Verarbeitung ganz wegdenkt, und der Telemediendienst vollkommen funktions– oder sinnlos wird, liegt eine Bereitstellung vor.

Die Meinung von RA Stadler begründet er wie folgt:

Die §§ 12 ff. TMG sind insoweit nicht anwendbar, weil die hier in Rede stehenden Daten nicht von einem Nutzer zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes erhoben worden sind. Derjenige, dessen Daten bei Yasni präsentiert werden, ist nicht der Nachfrager und damit insoweit nicht Nutzer.

Das hatte ich schon im ersten Artikel angemerkt: Dafür gibt es für mich keinen Halt. Der §12 TMG spricht gerade nicht von Nutzern oder Quellen:

Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Hier geht es nur um die Verarbeitung als solche – anders als in den Erlaubnisnormen der §§14, 15 TMG, in denen es dann um den Nutzer geht. Damit wird im Gesamtbild deutlich, dass der allgemeinen Regel (§12 TMG) nur spezielle Erlaubnisnormen (§§14, 15 TMG) folgen, die der Datenschutzregel folgen: Erhebung nur an der Quelle.
Aus den speziellen Erlaubnisnormen aber verbietet es sich, Rückschlüsse auf die allgemeine Verbotsnorm zu ziehen. Für die Auffassung, dass nur die Erhebung beim Nutzer die spezielle Regel des TMG eröffnen soll, sehe ich daher weiterhin keinen Anhaltspunkt.

Ich bin gespannt, ob andere in die Diskussion einsteigen & sich mit Blog-Beiträgen beteiligen und möchte dazu auch aufrufen. Es wäre schön, wenn das TMG inhaltlich stärkere Beachtung und Würdigung findet.

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