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Wir brauchen eine Terrorismus-Debatte

29.11.2008

Nein, anders als der Titel vermuten lässt ist dies kein plakativer Artikel, keine Worthülsen-reiche Grundsatzdiskussion ohne Praxisbezug. Es ist ein juristisches Problem mit Gesellschaftsbezug, das zur Zeit hoffnungslos unterschätzt wird.

Ausgerechnet das vieldiskutierte BKA-Gesetz ist es, dass von Presse und Juristen zwar häufig thematisiert – aber inhaltlich kaum analysiert wird. Dabei stellt es uns vor ein besonders großes Problem.

Der Gesetzgeber hat in seiner unerschöpflichen Weisheit im BKA-Gesetz (das kommen wird, daran gibt es für mich keinen Zweifel) im §4a BKA-GE den Terrorismus erstmals zum Tatbestandsmerkmal erhoben.

Der belesene Laie, aber auch der Jurist, wird nun natürlich sofort Widerspruch erheben und darauf hinweisen, dass im StGB die “terroristische Vereinigung” erwähnt wird, §129a StGB. Das mag stimmen, doch rate ich dazu, den Paragraphen nochmals zu lesen: Die “terroristische Vereinigung” steht im amtlichen Titel. Aber nicht im Tatbestand. Was genau das terroristische ist, wo sich z.B. der Verbund zur Begehung eines Mordes von der einfachen Mittäterschaft unterscheidet, das steht da nicht. Nichtmal im VStGB findet man einen Hinweis, was terroristisch ist, und wer nun den §4a BKA-GE liest, der findet das hier:

Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Ab- wehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen

  1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,
  2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder
  3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme er- sucht.

Es kann im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten verhüten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die poli- tischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu be- einträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Orga- nisation erheblich schädigen können.

Nun mag man meinen, dass das ja jetzt einfach ist, nach der Aufzählung der drei Klauseln gibt es ja eine “Definition”, die u.a. auf §129a StGB verweist. Aber: Genau hinsehen. Wer das nicht tut, so wie die Begründung zum Gesetz die nur auf den §129a StGB verweist, der macht einen Fehler der später seinen Preis fordert. Nochmal genau lesen, dort steht:

Es kann im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten verhüten, […]

Betonung auf “auch”. Alles was da aufgezählt wird ist keine Definition des Begriffes “Terrorismus” sondern schon laut Tatbestand eine zusätzliche Ermächtigung. Es kann also bestenfalls als Eingrenzung dienen, aber nicht als Begriffsbestimmung. Wenn man sich nun den Katalog am Ende des §4a I BKA-GE einmal durchliest und das “auch” beachtet, bleibt eine Frage: Was denn noch?

Und jetzt sind wir im juristischen Teil: Wenn demnächst das BKA tätig wird und man sich streitet, ob die überhaupt hätten handeln dürfen, dann wird die Frage zu stellen sein, was nun “Terrorismus” ist. Wer nun schnell Wikipedia aufruft, der findet dort zum Terrorismus eine Aussage: So genau weiß man das nicht. Das dortige Zitat:

„Guerilla muss den Raum besetzen, Terroristen wollen dagegen das Denken besetzen.“

ist in der Tat die zutreffendste Definition, im Rahmen meiner Arbeit bin ich bis heute über nichts besseres gestolpert. Die etwas nebulöse Aussage, dass Terrorismus Kommunikationsstrategie sei, schlägt in die gleiche Kerbe. Aber wirklich griffig ist all das nicht.

Mit dem BKA-Gesetz wird der Terrorismus erstmals Tatbestandsmerkmal und dann gleich bei der Frage, wann eine Polizei-Behörde in Bürgerrechte eingreifen darf. Die Frage, was nun “Terrorismus” ist, ist damit keine rein soziologische oder gar metaphysische: Sie ist ein konkretes absehbares Rechtsproblem, mit dem wir uns auseinander setzen müssen.

In einem Strafrechtsseminar wurde die unscheinbare Frage gestellt: Warum wollen wir denn Terroristen härter bestrafen? Die Frage stellt sich ganz besonders mit Blick auf den Terroristen, der etwas versuchte,aber keinen Erfolg hatte (Stichwort Kofferbomber von Köln). Der Gedanke hinter dieser Frage, die man nicht leicht beantworten kann, ist der Versuch, nach objektiven Merkmalen zu suchen, um Terroristen härter zu bestrafen – losgelöst von subjektiven Aspekten, allen voran die Gesinnung des Täters.
Im Rahmen dieser Frage habe ich ein “Kompensationsmodell” entwickelt, das nicht gut ankam, was aber nicht verwundert, da es nicht versucht das Problem zu lösen, sondern die aktuelle Diskussion ehrlich zu betrachten und dabei eine unbequeme Analyse anstellt.

Der Gedanke bei mir war (und ich betone kurz, dass ich das nicht so machen will, sondern es eine Analyse des aktuellen Verhaltens sein soll – ich lehne es, wenn es wirklich so ist, ab), dass wir gar nicht den Terroristen wegen seiner großen Gefährlichkeit strafen, sondern wegen Gesinnung und unserer Angst:

Ein Terrorist lebt im Allgemeinen (soweit übereinstimmend mit der Kommunikationstheorie) davon, dass seine Taten besonders schrecklich sind. Wenn wir nun einen Terroristen ergreifen, auch wenn er noch in der “Versuchsphase” steckte, dann sind wir nicht beruhigt – ganz im Gegenteil: Es entsteht nun die Angst, dass es da noch mehr gibt. Und noch gemeiner: Die müssen noch nichtmal miteinander in Verbindung stehen, ein Netzwerk bilden. Mitunter arbeiten die völlig unabhängig voneinander, ohne miteinander zu reden, sind vielzählig und haben die gleichen Ziele. Das schürt Angst und das Gefühl von Ohnmacht, ein Effekt den unsere Politiker mitunter auch bewusst schüren.

Wenn also nun ein Terrorist gefasst wird, steht diese Angst im Raum. Wir “haben” zwar den einen, paradoxerweise wird die Angst aber noch grösser, nun vor den “grossen Unbekannten”. Dazu die (vermeintliche) Gewissheit, dass mit einer Strafe keine Abschreckung erzielt wird. Das Bedürfnis diesen einen, auch wenn er keinen Erfolg hatte, härter zu bestrafen als einen “normalen Täter”, erwächst nun aus dem Gefühl der Ohnmacht und Angst; aus der Gewissheit, die anderen Täter nicht erwischt zu haben (dabeiu weiss man ja nicht mal, ob es andere gibt…). Wir kompensieren unsere Angst, unsere Ohnmacht, in der härteren Bestrafung dieses einen Terroristen.

Wenn das wirklich so wäre, wäre das sehr unschön, denn es wäre im weitesten Sinne “Sippenhaft”. Es wäre Strafe aus einer abstrakten Gefährdungshaftung heraus. Es wäre “Feindstrafrecht“. Und das lehne ich rigoros ab – wie so viele. Doch, und das ist die Frage: Ist das Kompensationsmodell wirklich falsch? Warum, und an dieser Diskussion namen bekannte Strafrechtler teil die keine Antwort hatten, strafen wir sonst so, wie wir es zur Zeit tun? Und wenn wir das alles so ablehnen – warum haben wir die Begrifflichkeit des Feindstrafrechts, die ja eben dies beinhaltet, längst geschaffen und hantieren damit?

Nun wird man mit entgegnen, dass dies letztlich auch Gesinnungsstrafrecht wäre, und das haben wir nicht in Deutschland. Wirklich? Lesen wir mal mit etwas Abstand den §46 II StGB, der vorschreibt, wie die Zumessung der Strafe abläuft und was dort zu berücksichtigen ist:

Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: […] die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, […]

Und, wie sieht es jetzt aus mit dem Kompensationsmodell? Auch aus dem Aspekt bieten sich erschreckende Analysen.

Sollte man dem wirklich folgen, hätten wir als Gesellschaft längst eine Grenze überschritten, die wir nie wieder überschreiten wollten. Umso gefährlicher, Begriffe wie “Terrorismus” zu Tatbestandsmerkmalen bei behördlichem Eingreifen in Bürgerrechte zu erklären und es noch nicht mal zu diskutieren.

Ich denke, es ist zu spät, sich der Begrifflichkeit “Terrorismus” auf dem Weg in unser Recht zu versperren. Stattdessen muss nun wenigstens noch die Chance genutzt werden, diesen Begriff restriktiv zu handhaben. Dem Konturlosen wenigstens Grenzen zu setzen und es, entgegen Angst und Ohnmacht, nicht zum beherrschenden Kriterium in unserer Gesellschaft werden zu lassen.

Ich kann diese Diskussion nicht führen. Aber ich kann dazu aufrufen, die Augen zu öffnen und es zu thematisieren: Anstelle über Bundesrat und Bundestag zu schwafeln, sollte man sich ansehen, was das BKA-Gesetz hier tut. Es wird Zeit für gesellschaftliche Reflexion, inne zu halten und zu analysieren, ehe es zu spät ist.

Das aber ist nicht zuletzt der Job der Presse.

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