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Warnung: Hausdurchsuchung bei sämtlichen Blog-Betreibern denkbar?

30.03.2009

Nach meinem Artikel zum Thema “Störerhaftung im Strafrecht“, mit Hinweis auf ein Urteil bei RA Stadler, muss ich dringend warnen. Nicht polemisch, sondern ernsthaft. Im Urteil bei RA Stadler liest man in der Begründung für eine von einem Landgericht bestätigte Hausdurchsuchung:

“Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind”

Das heißt übersetzt: Verdächtig ist, wer zu einer (nicht “bösen”) Seite linkt, die zu einer Seite linkt, die “böses” bereit hält. Im konkreten Fall ging es um Wikileaks.de. Der Betroffene hatte aber nicht direkt dorthin gelinkt, sondern zu einer Seite, die wiederum auf Wikileaks.de verwiesen hat. Das reichte, mit obiger Begründung, für eine Durchsuchung. Mit dieser Argumentation ist letztlich jeder Link, der – gleich über wie viele Ecken – zu irgendeiner “bösen” Seite weiterleiten könnte.

Das Problem nur: Zu Wikileaks.de hat auch Heise.de in einem Artikel verlinkt. Und ich möchte jetzt nicht darüber sinnieren, wie viele Blogs irgendwo mindestens einen Link zu heise.de gesetzt haben, somit in das obige Muster fallen. Das Feindstrafrecht zeigt seine Fratze.

Hinweis: Bei Heise.de gibt es inzwischen einen Artikel zum Thema.

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20 Kommentare zu diesem Beitrag:

netzopfer

Da tun sich ganz neue Abgründe auf.

Mir tut nur die arme Person leid, die die ganzen Anzeigen gegen Google & Co schreiben muss...

Peter Sansibar

Wichtig ist m.E. auch der Satz, der sofort im Anschluss an die Ausführungen zur csqn-Formel folgt:
"Einschränkend ist hier aber im Einzelfall stets zu prüfen, ob sich der Anbieter des Links die strafrechtlich relevanten Inhalte in ausreichender Form zu Eigen macht."

Dass grds. jeder Link auf eine Seite mit strafrechtlich relevanten Inhalten zur Verbreitung dieser Inhalte beiträgt, dürfte iE unstreitig sein. Da aber das Setzen eines links - jedenfalls, wenn er nicht unmittelbar zu diesen Inhalten führt - grds. für sich genommen auch sozialadäquat ist, dürfte es sich in diesen Fällen um eine den Konstellationen der "neutralen Beihilfehandlung" vergleichbare Problematik handeln.

Gerd

Wie wäre es, wenn Ihr einfach mal das Urteil lesen würdet (statt einzelne Zitate aus dem Zusammenhang zu reißen)?

Der Betroffene hat mittels Sprungmarken direkt zu einem Link verlinkt, der dann unmittelbar auf die Seiten mit dem strafbaren kinderpornographischen Inhalt führte.

Wer ist "ihr"? Ich lebe im Singular.
Das Urteil ist ja verlinkt, möge sich jeder sein eigenes Urteil bilden. Ich sehe, aufgrund der vorliegenden Anwendung der csqn-Formel jedenfalls keine Einschränkung in der Begründung. Zumal weiterhin im Raum steht, dass er ja nicht zu der Liste, zu sondern zu einem Artikel mit Link zu der Liste verlinkt hat.

Auch ich sehe, dass das LG immerhin die Sprungmarke (also wahrscheinlich einen mitverlinkten Anker) erwähnt hat. Dass man sich deswegen aber Inhalte zu eigen macht? Naja. Zumal das LG nicht umhin kommt, zu betonen, dass er ja den "kürzesten" Weg gewählt hat. Warum mit der Argumentation letzlich ein Anker schlimmer sein soll als ein Link zu einem Blog-Artikel ist dann keine Scheinfrage mehr, sondern in naher Zukunft ein absehbares Problem.

Hinzu kommt: Wir wissen nicht, wie die "direkte Sprungmarke" ausgesehen hat. Ich wäre interessiert, das zu sehen.

Henning Ernst Müller

Ich will gar nicht abstreiten, dass der Beschluss (!) im Ergebnis problematisch ist, aber das obige Zitat ist tatsächlich aus dem Zusammenhang gerissen, denn das LG Karlsruhe befasst sich in den folgendne Absätzen ausführlich mit den Einschränkungen. Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Strafrecht AT Vorlesung (1./2.Semester) und die dort gehörten Ausführungen zur Kausalität. Kausalität ist nur der erste Schritt der strafrechtlichen Prüfung.
Wenn Sie "jedenfalls keine Einschränkung in der Begründung sehen", missverstehen Sie den Beschluss.
Beste Grüße

"Kausalität ist nur der erste Schritt der strafrechtlichen Prüfung."

Das ist gerade mir klar, keine Sorge.
Das Problem ist, dass ich sehe, dass das LG als einzigen "echten" Filter den Anker genommen hat (die Erwägungen zur Vorstrafe etwa sind ja keine Einschränkung der angestellten csqn-Kette sondern ein zusätzliches Gewicht). Ob ich aber einen Anker setze oder einen Blogartikel direkt verlinke (die Gedanken zu "Startseite" etc. sind veraltet angesichts der Verbreitung von Wordpress & Co.) kommt aufs gleiche raus.

So oder so wäre es besser, aus dem Urteil den Absatz mit dem Anker in den Text aufzunehmen, das denke ich auch. Ich werde mich später darum kümmern - muss man ja abtippen.

le D

Ich verstehe den Teil in dem Beschluss so, dass nicht nur die "Einstiegsseite" verlinkt wurde, sondern "die Unterseite".

Ich glaube nämlich nicht, dass die Richter sich mit den Details rund um Anker (und damit der "Sprungmarke") beschäftigt haben.

Der Fehler in der Begründung mit csqn ist aber offensichtlich.

stefan

das ist das ende von google!

le D

"(die Gedanken zu “Startseite” etc. sind veraltet angesichts der Verbreitung von Wordpress & Co.)"

Es ist zu hoffen, die waren nämlich schon damals(tm) hanebüchner Unsinn. Ich möchte aber fast wetten, dass das da implizit mitschwingt, weil das halt die Kategorien sind, in denen üblicherweise gedacht wird, wenn man nicht tagtäglich "drin ist".

Jedenfalls wäre es wünschenwert gewesen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt eindeutig aus dem Beschluss ergeben würde.

Stadler

@Gerd:
Nein hat er nicht. Mir liegt der Beschluss des Amtsgerichts ebenfalls vor. Dort ist der Sachverhalt etwas genauer geschildert. Er ist so, wie von mir in meinem Blogbeitrag geschildert.
Der Link ging auf einen Blogbeitrag zu dänischen Sperrlisten. Dieser widerum hat auf Wikileaks und die dortigen Einträgen zur dänischen Sperrliste verlinkt.

Henning Ernst Müller

In dem Absatz heißt es, er habe nicht einen einfachen Link gesetzt, sondern "gezielt den Weg zu den Zielseiten mit missbilligtem Inhalt mittels sog. Sprungmarken ...gewiesen." Er habe deshalb gezielt den Nutzer ... "auf dem technisch kürzesten Weg zu den inkriminierten Zielseiten navigiert". Das hört sich doch wohl anders an als Sie in ihrem Ausgangspost schreiben.
Und aus den weiteren Angaben schloss man den Verdacht des "zu-Eigen-Machens", das ist nicht nur ein bisschen zusätzliches Gewicht, sondern immerhin das wichtigste Unterscheidungskriterium der Strafbarkeit eines Links, insbes. des subj. Tatbestands, der bei der Beihilfe häufig den entscheidenden Ausschlag gibt. (Man vergleiche: Aushändigen eines Messers zum Kartoffelschälen, Aushändigen zum Mord).

"insbes. des subj. Tatbestands"

Da das Setzen von Links im Internet an der Tagesordnung ist, dürfte der subj. TB ja nicht so einfach sein, wie hier suggeriert.
Und nochmals: Sprungmarken sind einfache Anker, wahrscheinlich hat er auf einen bestimmten Abschnitt in einem Beitrag verwiesen. Auch das ist vollkommen normal, habe ich schon dutzende Male gemacht.

"nicht einen einfachen Link gesetzt,"
Für mich als Jurist und Techniker ist
a href="seite.html"
das gleiche wie
a href="seite.html#absatz

Das Argument wirkt doch etwas gekünstelt wenn man täglich damit zu tun hat.

"Verdacht des “zu-Eigen-Machens”"
Über den Link wird der Verdacht ja gerade begründet und deswegen liegt hier ein Zirkelschluss: Er macht sich den Inhalt zu eigen, weil er auf ihn verlinkt hat. Und deswegen ist der Link verboten, weil er ihn sich zu eigen macht. Naja.

Bevor hier weiter diskutiert wird (auch wenn es spass macht): Der Beschluss des AG ist nun online unter
http://www.internet-law.de//ag_pforzheim.pdf

Ich bin mom. unsicher, ob mit "Sprungmarke" wirklich eine Sprungmarke im technischen Sinne gemeint ist oder nicht vielmehr ein Hyperlink. Bitte mal genau lesen und beachten, dass gar keine Sprungmarke genannte wird sondern alleine der Link zur Webseite im Allgemeinen.

Einerseits Schade, weil es der interessanten Diskussion den Boden wegzieht (so wie ich es lese reicht der allgemeine Weblink), andererseits bestätigt es meine Auslegung und die von RA Stadler.

Wenn man das Urteil des AG zu Ende liest, ist auch klar, wo der Verdacht gesehen wird: Weil der Verdächtige verlinkt hat, geht man davon aus, dass er die Seiten auch besucht hat - und somit einschlägiges Material zumindest im Cache des Rechners gelandet ist. Deutlicher geht es nicht.

bc

Ohne vom eigentlichen Thema abzulenken. Ist das evtl. die selbe Richterin am AG, die auch das "Ebay-Hehlerei"-Urteil erlassen hat?

Nochmals zur "Sprungmarke": Wenn man sich die betreffende Webseite ansieht, sind zwei Dinge festzustellen:
1) Man kann problemlos mit einfachem Link zur Liste verweisen
2) Es sind gar keine Anker vorhanden
Ich gehe daher zunehmend von einem normalen Hyperlink aus. Freue mich aber über eine Korrektur.

Henning Ernst Müller

sorry, ich bin doch der auffassung, dass hier und bei stadler der inhalt des beschlusses und seine konsequenzen nicht ganz zutreffend wiedergegeben wurden, habe jetzt mal im beck.blog was dazu geschrieben.
grüße

"sorry, ich bin doch der auffassung,"

Warum "sorry"? Wir sind Juristen, es sollte für uns nichts unbekanntes sein, dass man Entscheidungen mitunter ganz anders liest und darstellt :)

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