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Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten: EuGH soll Umfang klären

03.11.2009

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Klärung der Frage angerufen, inwieweit Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sind, anderen Unternehmen Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stellen.

Die klagende Deutsche Telekom AG, die als Netzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer vergibt, betreibt einen bundesweiten telefonischen Auskunftsdienst sowie einen Internetauskunftsdienst. Außerdem gibt sie über eine Tochtergesellschaft gedruckte Teilnehmerverzeichnisse heraus. Die Beigeladenen bieten ihrerseits Telefon- bzw. Internet-Auskunftsdienste an. Sie verlangen, dass die Klägerin ihnen den gesamten bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zur Verfügung stellt und täglich die Aktualisierung ermöglicht. Die Klägerin ist dazu im Prinzip bereit, soweit es um die Daten ihrer eigenen Netzteilnehmer geht. Sie hält sich aber nicht für verpflichtet, auch diejenigen Daten weiterzugeben, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen.

Darüber hinaus macht sie die Herausgabe davon abhängig, dass weder der betroffene Teilnehmer noch sein Netzbetreiber die Veröffentlichung ausschließlich durch die Deutsche Telekom wünscht. Wie schon die erste Instanz hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht die im deutschen Telekommunikationsgesetz vorgesehene Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten dahin ausgelegt, dass jeder Anbieter von Telefondiensten alle bei ihm vorhandenen und von ihm selbst zur Veröffentlichung vorgesehenen Teilnehmerdaten auch an konkurrierende Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten herauszugeben hat. Nur so lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Zweck der Weitergabepflicht erfüllen, der darauf gerichtet ist, tragfähige Wettbewerbsstrukturen auf den Märkten für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstleistungen zu ermöglichen und nachhaltig zu fördern.

Die von der Deutschen Telekom befürworteten Einschränkungen gefährden dieses Ziel und können sich auf keine überzeugenden Gründe stützen. Insbesondere verlangt der Datenschutz zwar, dass jeder Teilnehmer selbst bestimmen kann, ob und mit welchen Daten er in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste aufgenommen werden will, nicht aber die Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken. Fraglich ist allerdings, ob die so verstandene, weite Pflicht zur Weitergabe der zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten an konkurrierende Unternehmen mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Das Bundesverwaltungsgericht war daher verpflichtet, zur Klärung dieser Frage eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Bis dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt. BVerwG 6 C 20.08 – Beschluss vom 28. Oktober 2009

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