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OLG Düsseldorf zu Schufa-Eintrag

29.09.2009

Das OLG Düsseldorf (I-10 U 69/06) hat 2006 festgehalten, dass auch bei formularmäßiger wirksamer EInwilligung eine Interessenabwägung vor einer Schufa-Meldung statt zu finden hat. Dabei hat das OLG anhand eines Leasing-Vertrages Leitlinien entwickelt:

Bat der Kläger […] unter anderem im Hinblick hierauf um eine – der Beklagten unter Vorlage der Leasingkalkulation (Anl. 2, Anlagenband) ohne weiteres mögliche – Erläuterung und war die Beklagte hierzu nicht bereit, sondern betraute ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug, ohne sich zudem an den durch den Kläger benannten Prozessbevollmächtigten zu wenden, geht eine Interessenabwägung schon aus diesem Grund zu Lasten des Interesses an einer Schufa-Meldung, da die vorstehenden Umstände nicht für eine generelle Zahlungsunfähigkeit oder –unwilligkeit des Klägers sprachen, sondern dafür, dass er zunächst die Forderungsberechtigung überprüfen (lassen) wollte.

Darüber hinaus konnte der Kläger, wie die Beklagte zudem wusste, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Restforderung in Anspruch nehmen, so dass das Risiko, mit der Forderung auszufallen, verhältnismäßig gering war, erst recht, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten gegenüber bereits Zahlungen erbracht hatte.

Zu Recht verweist der Kläger überdies auf die langjährige konfliktfreie Geschäftsbeziehung der Parteien. Ins Gewicht fällt weiterhin, dass der Forderungsbetrag – bei zudem streitiger Zahlungsverpflichtung – in keinem Verhältnis zu den möglichen wirtschaftlichen Nachteilen, die dem – mit der Beklagten überdies in langjähriger Geschäftsbeziehung stehenden – Kläger aus einer Datenübermittlung erwachsen konnten, sowie dem Umfang des laufenden Vertragsvolumens stand. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, der Kläger habe sich vertragswidrig verhalten, kommt insoweit allein ein – nach Sinn und Zweck der Datenspeicherung bei der Schufa bedeutungsloser – Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schadensanzeige in Betracht. Denn ausweislich Ziffer VIII Nr. 1 der Leasingbedingungen waren die Ansprüche des Klägers gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung zwar teilweise abgetreten. Der Kläger war jedoch nach Ziffer VIII Nr. 3 jedenfalls bis zu anders lautenden Bekundungen der Beklagten zur Einziehung ermächtigt.

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