IITR Datenschutz Blog

Nutzung von Videoaufzeichnungen und Kontodaten zur Feststellung des Verursachers einer Verunreinigung

22.02.2008

Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich hat das datenschutzrechtliche Überprüfungsverfahren im Falle der Stuttgarter Volksbank abgeschlossen.

Über die Aktion der Bank wurde in den Medien bundesweit berichtet, dazu hier im Blog. Im Eingangsbereich der Bank war es vor einem Geldautomaten Anfang Dezember 2007 durch ein Kind zu Verunreinigungen gekommen. Da zur Beseitigung ein Reinigungsunternehmen beauftragt wurde, wollte die Bank diese Kosten in Höhe von fast 53 Euro geltend machen. Zur Identitätsfeststellung hat das Unternehmen deshalb die Bilder der Kundin, die die Videoüberwachungsanlage am Geldautomaten aufgezeichnet hat, und ihre Kontendaten ausgewertet und genutzt. Ende Januar wurde sie unter Hinweis auf die Videoüberwachung in der Filiale gebeten, die Rechnung für die Reinigungskosten zu übernehmen. Diese Forderung wurde zwischenzeitlich zurückgenommen.

Bei Banken und Kreditinstituten dürfen Geldautomaten regelmäßig videoüberwacht werden, um mögliche Straftäter abzuschrecken und Beweismaterial für den Fall einer versuchten oder vollendeten Straftat zu sichern. Soweit erforderlich, dürfen Videoaufzeichnungen im Fall einer Straftat auch durch die Bank und/oder die Polizei ausgewertet werden. Als Zweck einer Videobeobachtung kann – jedenfalls in gewissen Grenzen – auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommen. In diesem Fall muss eine Bank jedoch besonders sorgfältig prüfen, ob die Datennutzung unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich und insbesondere verhältnismäßig ist.

Diesen Maßstäben entsprach die Vorgehensweise der Stuttgarter Volksbank nicht. Sie hat nicht hinreichend beachtet, dass die Verunreinigung durch das Kind den Straftatbestand der Sachbeschädigung objektiv nicht erfüllt hat, ganz abgesehen davon, dass das Kind auch nicht strafmündig ist. Das Missgeschick des Kindes rechtfertigte es auch nicht, die Videoaufzeichnungen und Kontodaten zu Zwecken der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zu nutzen.

Die Aufsichtsbehörde hat die Bank auf die Rechtslage hingewiesen und die Voraussetzungen für die Videoüberwachung und die Verarbeitung und Nutzung von Videoaufzeichnungen sowie die Nutzung von Kontodaten eingehend mit ihr erörtert. Die Bank hat zugesagt, künftig sorgfältig abzuwägen, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden und ob eine Datenverarbeitung und -nutzung auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist.

Ein Bußgeldverfahren wird gegen die Bank nicht durchgeführt, weil die unzulässige Nutzung von Videoaufzeichnungen und Kontodaten keinen Bußgeldtatbestand erfüllt.

Dazu auch Heise und Golem.

Beitrag teilen:

5 Kommentare zu diesem Beitrag:

Mira Darnow

Sicherheitstechnik wie Videoaufzeichnungen kann zwar viel, aber missbraucht werden darf sie nicht. In diesem Fall scheint das Argument der Verhältnismäßigkeit durchaus schlagend. Leider erfährt man nicht, wie die Verschmutzung aussah. Aber wenn ein Kind es aus Versehen macht und die Mutter sichtbar ihren Aufsichtspflichten nachgekommen ist, wird das wohl als unverhältnismäßig einzustufen sein.

Kommentar schreiben:

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

https://www.iitr.de/blog/wp-content/uploads/2020/10/chatbot-load.png https://www.iitr.de/blog/wp-content/uploads/2020/10/loading.gif