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Internetüberwachung steigt stark an

25.10.2016

IITR Information[IITR – 25.10.16] Das Bundesamt für Justiz aktualisiert jeden Herbst die Telekommunikationsstatistik. Dabei berichtet es über die Maßnahmen nach § 100 a StPO, also die Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen, bei denen der Inhalt der Telekommunikation erfasst wird, sowie über die Maßnahmen nach § 100 g StPO, bei denen die Verkehrsdaten der Telekommunikation erhoben werden.

Wir haben die seit 2008 nach einer einheitlichen Erhebungsmethode erstellten Statistiken ausgewertet, womit sich längerfristige Entwicklungen besser erkennen lassen. Demnach nahm die Zahl der Erstanordnungen 2016 seit langer Zeit wieder ab.

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Schlüsselt man die Überwachungsmaßnahmen nach Telekommunikationsarten auf, zeigt sich, dass die Überwachung des Internet 2015 seit 2008 um den Faktor 11 anstieg und damit die höchste Steigerungsrate verzeichnet. Im vergangenen Jahr war der Anstieg sogar am höchsten. Die Anordnungen, die das Festnetz betreffen, gehen seit 2008 um den Faktor 0.9 leicht zurück, während sie bezüglich des Mobilfunks um den Faktor 1,6 deutlich zunahmen.

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Erheblich höhere Steigerungsraten zeigt die Erhebung der Verkehrsdaten: Sowohl die Zahl der Verfahren wie auch die der Erstanordnungen stiegen seit 2008 um den Faktor 1,9. Die Zahl der ergebnislos gebliebenen Maßnahmen nahm um den Faktor 3,8 zu. Das lässt sich damit erklären, dass die Telekommunikationsunternehmen die Verkehrsdaten seit einigen Jahren entsprechend der Datenschutzvorgaben tatsächlich löschen.

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Gleichwohl ist festzustellen, dass der Anteil der Verkehrsdaten, die länger als sechs Monate gespeichert werden, sogar um den Faktor 2,2 zugenommen hat. Die Tatsache, dass es Verkehrsdaten gibt, die älter als sechs Monate sind, erklärt die Pressestelle der Bundesdatenschutzbeauftragten so: „Das Gesetz sieht als Grenze für die Speicherdauer 6 Monate ab Rechnungsversand vor. Je nach Ausgestaltung des Rechnungslaufs (z.B. Rechnungszyklus nach Kalendermonat, Rechnungsversand ca. Mitte des Folgemonats) ist es somit denkbar, dass ein Verkehrsdatum (gerechnet ab seiner Entstehung) bereits anderthalb Monate alt ist, bevor die gesetzlich vorgesehene 6-Monats-Frist zu laufen beginnt.“

Immerhin sind die Anteile der Verkehrsdaten, die älter als ein Monat sind, seit 2008 übergehend rückläufig. Der Anteil der Verkehrsdaten, die bis zu einem Monat alt sind, stieg hingegen um den Faktor 3,3.

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Autorin:
Christiane Schulzki-Haddouti

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