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Inkasso und Datenschutz bei Berufsgeheimnisträgern

07.09.2009

Nur ein kurzer Hinweis (zumal ein zu langer die Gefahr birgt, dass wieder auf eigene Faust irgendwas gemacht wird): Ich werde gerade auf einen Aufsatz von Stephanie Iraschko-Luscher und Peter Bayh in der aktuellen Medizinrecht (MedR09, S.453ff.) zum Thema “Inkasso durch Ärzte” aufmerksam.

Der Tenor des Aufsatzes ist wohl, dass man optimalerweise seine gemahnte offene Forderung durch einen Anwalt beitreiben lässt und nicht durch “irgendein” Inkassobüro. Hintergrund ist vor allem der Datenschutz, da ein Arzt als Berufsgeheimnisträger i.S.d. §203 StGB in die Gefahr der Begehung einer Straftat läuft. Die Weitergabe der notwendigen (!) Daten an einen Rechtsanwalt, der ebenfalls Berufsgeheimnisträger ist, umgeht hier einige Fallen.

Übrigens: Das Thema “Inkasso” nimmt zunehmend groteske Züge an. So ist bis heute umstritten, ob sich der Rechtsanwalt strafbar macht, der Daten eines zahlungsunwilligen Mandanten an das Gericht zwecks Klage übermittelt. Die wohl h.M. (?) geht hier den Weg der Notwehr um das Vorgehen zu rechtfertigen. Die Frage, ob und in wie weit man das Problem durch geeignete vorherige Einwilligungserklärungen (ausdrücklich oder durch AGB) entschärfen könnte, möchte ich an dieser Stelle nicht vertiefen.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag:

Albert

Oft fällt der Datenschutz hier unter den Tisch....

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