IITR Datenschutz Blog

Google Analytics: vorerst keine Bußgelder durch Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde

16.01.2011

Nachdem der Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Herr Professor Dr. Johannes Caspar, die Diskussion um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Google Analytics wieder aufgegriffen hatte und zu lesen war, dass er die Verhandlungen mit Google abgebrochen habe und Webseitenbetreiber mit Bußgeldern zu rechnen hätten, kann nun vorerst Entwarnung gegeben werden: Webseitenbetreibern, die Google Analytics (mit weiteren Anpassungen) einsetzen, drohen momentan keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Bußgelder) durch die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Anm.: diese Entscheidung ist für Datenschutz-Aufsichtsbehörden in anderen Bundesländern nicht bindend).

Zum Hintergrund:

Am 11. Januar 2011 war zu lesen: “Der Datenschutzbeauftragte des Landes Hamburg Johannes Casper hat die seit November 2009 andauernden Verhandlungen mit Google über sein Webanalyse-Tool abgebrochen: Trotz der Nachbesserungen entspricht das Analysewerkzeug nicht den Datenschutzanforderungen. Webseitenbetreiber, die Google Analytics einsetzen, könnten rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.”

Dies stieß in der Netzgemeinde auf deutliche Kritik.

Am 12. Januar 2011 schrieb Herr Rechtsanwalt Stadler in seinem Blog: “Ein Leser meines Blogs hat gestern in einem Kommentar geschrieben, dass die unter “datenschutz-hamburg.de” aufrufbare Website des Hamburger Datenschutzbeauftragten, der derzeit gegen Google Analytics vorgeht, selbst Tracking-Technologie einsetzt und dort kräftig getrackt würde.”

Nachdem es seitens der Hamburger Aufsichtsbehörde zunächst hieß, dass das Webseiten-Tracking-Verfahren bis zum Juli 2011 datenschutzkonform umprogrammiert werden solle, wurde am 13. Januar 2011 die Webseite der Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde abgeschaltet (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung vom 14. Januar 2011 und den begleitenden Blog-Beitrag der Stadt Hamburg vom selben Tag).

Am 14. Januar 2011 war dann im Google Blog zu lesen: “Wir haben heute nochmal mit dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von Hamburg gesprochen. Nach dem Gespräch können wir bestätigen, dass von der Datenschutzbehörde in Hamburg derzeit keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Bußgelder) gegen den Einsatz von Google Analytics geplant sind. Die Datenschutzbehörde sucht keine Konfrontation mit den Betreibern von Webseiten, die Google Analytics einsetzen. Zudem begrüßen wir, dass die Gespräche zwischen uns und den deutschen Datenschutzbehörden zu Google Analytics fortgeführt werden.”

Was sollten Webseiten-Betreiber beachten, die Google Analytics einsetzen?

Die Diskussion um Google Analytics ist nicht neu. Wir haben im Mai 2010 einen ausführlichen Beitrag über die datenschutzrechtlichen Fragestellungen verfasst und einen “3-Punkte-Katalog” veröffentlicht, den Webseiten-Betreiber beim Einsatz von Google Analytics beachten sollten.


Autor:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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