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Gericht: Unternehmen für Werbung auf jugendschutzwidrigen Websites haftbar

12.02.2008

Nach einem Urteil des LG Frankfurt vom 2. Januar 2008 (Az. 3-08 O 143/07) haftet ein Unternehmen als Störer, wenn es auf Websites Bannerwerbung schaltet, auf der jugendgefährdende Medien sowie Raubkopien zum Download angeboten werden. Antragsteller in dem Verfahren ist ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels. Der Verband hatte Mitte 2007 einen DSL-Anbieter dafür abmahnen lassen, dass dieser Bannerwerbung auf einer Website geschaltet hatte, auf der über eine Tauschbörse rechtswidrige Inhalte heruntergeladen werden konnten. Der Zugangsanbieter erklärte daraufhin, man habe die Werbung unterbunden und Vorsorge dafür getroffen, dass eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Kurz darauf fand die Antragstellerin jedoch erneut Werbung auf einer Seite, die “das Herunterladen von Tausenden von Kinofilmen, TV-Serien und sonstigen Video- und Medieninhalten” sowie von jugendgefährdenden Inhalten ermöglichte. Das LG Frankfurt erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung, die mit dem nun vorliegenden Urteil bestätigt wurde. (Quelle: Heise)

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