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EuGH Generalanwalt: Safe-Harbor gewährt kein angemessenes Datenschutz-Niveau

23.09.2015

IITR Information[IITR – 23.9.15] Der Generalanwalt des EuGH kommt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-362/14 (Maximillian Schrems gegen die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde bzgl. der Datenübermittlung nach USA innerhalb des Facebook-Konzerns) nach Vorlage des irischen High Courts zu der Auffassung, dass das gegenwärtige Safe-Harbor-Abkommen kein aus europäischer Sicht angemessenes Datenschutz-Niveau bildet und die (in dem vorliegenden Fall irische) Datenschutz-Aufsichtsbehörde die rechtliche Befugnis hat, eine Datenübermittlung auf Basis des Safe-Harbor Abkommens zu untersagen. Die Bekanntgabe des Urteils des EuGH ist für den 6.10.2015 terminiert (Update vom 29.9.2015).

In der begleitenden Pressemitteilung heißt es:

“Angesichts eines solchen Befunds der Verletzung von Grundrechten der Unionsbürger hätte die [Europäische] Kommission nach Auffassung des Generalanwalts die Anwendung der Entscheidung aussetzen müssen, auch wenn sie derzeit mit den Vereinigten Staaten Verhandlungen führt, um die festgestellten Verstöße abzustellen. Der Generalanwalt weist im Übrigen darauf hin, dass die Kommission gerade deshalb beschlossen hat, Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten aufzunehmen, weil sie zuvor zu der Erkenntnis gelangt war, dass das von diesem Drittland im Rahmen der Regelung über den sicheren Hafen gewährleistete Schutzniveau nicht mehr angemessen ist und dass die Entscheidung aus dem Jahr 2000 nicht mehr der tatsächlichen Lage entspricht.”

Weiter heißt es:

“Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. (…)”

Hintergrundinformationen

Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist im Kern die Rechtsfrage, ob den nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden die Entscheidungsmöglichkeit zukommt, die Angemessenheit des Safe-Harbor Abkommens zu hinterfragen und entsprechend Datenübermittlungsvorgänge auf Basis von Safe-Harbor zu untersagen. Sollte das Gericht den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen stünde das Safe-Harbor Abkommen in der Praxis vor dem Aus. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die EU und die USA vor einem solchen Urteil auf eine Aktualisierung des Abkommens einigen können.

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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