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Datenschutz: OLG Frankfurt zur Zulässigkeit der Speicherung von SCHUFA-Daten

22.09.2010

Das OLG Frankfurt hat vor kurzem eine Entscheidung zur Zulässigkeit der Speicherung von SCHUFA-Daten veröffentlicht (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 13.7.2010, Az. 19 W 33/10). Die Begründung des Gerichts ist hinsichtlich des Verhältnisses von datenschutzrechtlicher Einwilligungserklärung zu datenschutzrechtlichem Erlaubnistatbestand von Interesse.

Zum Sachverhalt

Der Antragsteller hatte Beschwerde eingereicht, da eine Bank Daten über eine rechtskräftig festgestellte Forderung des Antragstellers an die Schufa übertragen hatte. Der Antragsteller brachte vor, dass er diesbezüglich keine Einwilligungserklärung erteilt habe und insoweit die Datenübermittlung und Datenspeicherung nicht rechtmäßig sei. Das Gericht gab seiner Beschwerde nicht statt, da der Antragssteller entweder in die Datenverarbeitung rechtswirksam eingewilligt habe oder die Datenverarbeitung alternativ gemäß § 28 BDSG legitimiert gewesen sei. Es argumentiert in den hier kurz zu besprechenden Passagen wie folgt:

1) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Einwilligungserklärung des Antragstellers nach den Anforderungen von § 4a Abs. 1 BDSG unwirksam ist. Denn es liegt nur S. 1 des Kreditvertrages vor, der hervorgehoben durch Fettdruck vor den Einzelangaben zu dem Vertrag eine Einwilligungserklärung nach Maßgabe eines umseitig abgedruckten Textes enthält, der aber nicht vorliegt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Einwilligungserklärung entgegen dem Normzweck des § 4a I 4 BDSG im sogenannten Kleingedruckten versteckt wurde und der Antragsteller die Einwilligung durch seine Unterschrift erteilt, ohne sich ihrer und ihres Bezugsgegenstandes bewusst zu sein, weil er sie übersieht.

Und weiter:

2) Selbst wenn die Einwilligungserklärung des Antragstellers unwirksam wäre, wäre die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig.

Zur Begründung des Gerichts:

Zum einen wird das Vorliegen einer Einwilligungserklärung nach der Argumentation des Gerichtes in die Beweislast des Antragsstellers gestellt. Das Vorliegen einer Einwilligungserklärung ist jedoch an sich durch die datenverarbeitende Stelle nachzuweisen.

Daneben bleibt offen, warum ein Widerspruch des Antragsgegners nicht diskutiert wird (Einwilligungserklärungen im Sinne des § 4 a BDSG sind per se widerruflich). Hat dieser (wenn er eine “versteckte” Einwilligungserklärung erteilt hat, wie er vorträgt) insoweit nicht vorgetragen?

Auch ist das oben unter 2) aufgeführte Argument des OLG Frankfurt zu diskutieren. Das Verhältnis zwischen Einwilligung und Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in der Literatur umstritten. Die wohl inzwischen herrschende Ansicht in der Literatur geht davon aus, dass eine eingeholte Einwilligung eine bestehende Rechtsgrundlage verdränge. Nur so könne verhindert werden, dass für jeden Datenverarbeitungsvorgang eine Einwilligungserklärung eingeholt wird, um letztlich die Verarbeitung dann auf eine Rechtsgrundlage zu stützen. Dem Betroffenen würde ansonsten eine informationelle Entscheidungsfreiheit vorgespielt, die tatsächlich gar nicht besteht. In diesem Punkt vertritt das OLG Frankfurt eine andere Rechtsauffassung.

 

Autor:
Rechtsanwältin Alma Lena Fritz

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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