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Datenschutz: EuGH stoppt “gläserne Bauern”

10.11.2010

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung im Bereich des Datenschutzrechtes gefällt (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09), die hier kurz besprochen werden soll. In der Entscheidung geht es um die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Subventionsempfängern im Internet.

Der Fall in Kürze

Um die Transparenz der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten, veröffentlichen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedes Jahr nachträglich Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Es werden die Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat unter Nennung des Namens und des Wohnorts der Person oder Organisation, welche die Subvention erhalten hat, genannt.

Zwei Subventionsempfänger aus Hessen haben beim Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt, das Land Hessen zu verpflichten, die sie betreffenden Daten nicht zu veröffentlichen. Da das nationale Gericht in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Pflicht zur Veröffentlichung dieser Daten durch die Bundesanstalt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten sieht, hat es den Gerichtshof ersucht, die Gültigkeit dieser Rechtsvorschriften zu prüfen.

Der Weg vor den Europäischen Gerichtshof

In einem Vorabentscheidungsersuchens können die einzelnen Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Während der Gerichtshof zwar nicht über den nationalen Rechtsstreit entscheidet, prüft dieser lediglich die angegriffene Rechtsvorschrift. Nach der Entscheidung des Gerichtshof entscheidet das nationale Gericht dann im Einklang mit dieser Entscheidung über den Rechtsstreit.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH hat erkannt, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Landwirtschaftsfonds teilweise ungültig sind.

Der Leitsatz der Urteils lautet:

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Namen natürlicher Personen, die Empfänger einer solchen Beihilfe sind, und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, ist im Hinblick auf das Ziel der Transparenz eine unverhältnismäßige Maßnahme.

Gerichtshof wägt zwischen Achtung der Privatsphäre und dem Recht auf Transparenz des Steuerzahlers ab

Die Veröffentlichung von Daten mit den Namen der Empfänger und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, auf einer Internetseite stellt, wie der Gerichtshof weiter ausführt, eine Verletzung des Rechts der betroffenen Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen dar. Eine solche Verletzung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieser Rechte achtet, erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht. Ausnahmen und Einschränkungen sind auf das absolut Notwendige zu beschränken, soweit personenbezogene Daten betroffen sind.

Transparenz für den Steuerzahler über Datenschutzrecht: laut EuGH unverhältnismäßig

Wenn auch in einer demokratischen Gesellschaft die Steuerzahler einen Anspruch darauf haben, über die Verwendung der öffentlichen Gelder informiert zu werden, darf die Einschränkung des Datenschutzes der Bezügeempfänger nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der verfolgten berechtigten Ziele erforderlich ist. Damit sind im momentan geltenden Unionsrecht die Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überschritten. Insoweit erklärt der Gerichtshof daher bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 1290/2005 und die Verordnung Nr. 259/2008 als Ganzes für ungültig.

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

Damit dürfen die Empfänger von EU-Agrarsubventionen jedenfalls nicht mehr in der bisherigen Form veröffentlicht werden.

Was genau das Urteil nun für die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der Subventionsempfänger bedeutet, ist noch umstritten. Es muss geprüft werden, inwieweit die Transparenz der Kommissionsbeihilfen hinter dem Datenschutz der Betroffenen zurück bleiben muss. Ob dies letztlich bedeutet, dass die Daten nur anonymisiert veröffentlicht werden dürfen oder ob eine Veröffentlichung gänzlich ausscheidet, wird sich zeigen. Die Richter des EuGH haben bereits erkennen lassen, dass im Einzelfall das öffentliche Interesse gegenüber dem Datenschutz ein umso höheres Gewicht bekommt, je höher die Beihilfen sind und je häufiger sie ausgezahlt werden. Daneben wurde festgestellt, dass alle bisherigen Veröffentlichungen nicht in Frage zu stellen sind, sondern dass die Ungültigkeit der Bestimmungen erst ab der Verkündung des Urteils Geltung erlangen soll.

Fazit

Der Europäische Gerichtshof hat damit ein Urteil zu Gunsten des Datenschutzes gefällt. Wie letztlich eine genaue Abwägung zwischen den betroffenen Rechten erfolgen muss, bleibt einer genaueren Prüfung vorbehalten. Wir sind gespannt, ob und wie die EU das Urteil zum Anlass nehmen wird, den Datenschutz im Bereich der Veröffentlichung von Subventionszahlungen auch gesetzlich klarzustellen.


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Autoren:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter
Rechtsanwältin Alma Lena Fritz

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de


Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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