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Crash-Kurs für Politiker zum “Strafrahmen” des BDSG

25.08.2008

Bekanntlich habe ich momentan nur wenig Zeit, dennoch nehme ich mir 5 Minuten um den hier mitlesenden Politikern kurz dringende Nachhilfe zu geben. So lese ich auf der Webseite von “Wobo” Bosbach:

Wir haben ja Strafvorschriften. Was nützt es aber, wenn der vorhandene Strafrahmen nicht ausgeschöpft wird? Wir haben im Bundesdatenschutzgesetz eine Höchststrafe bei bestimmten Verstößen bis zu 250 000 Euro. Mir ist kein Fall bekannt, … in dem dieser Rahmen jemals ausgeschöpft wurde.” Nach seinen Informationen würden meist Bußgelder zwischen 300 und 500 Euro verhängt.

Dann wollen wir mal aufklären: Die 250.000 Euro sind keine Höchststrafe, sondern das maximale Bussgeld, §43 III BDSG. Ich halte kurz fest: Ordnungswidrigkeit ist nicht gleich Straftat, liebe Politiker. Kleine Eselsbrücke: Falschparken = Ordnungswidrigkeit. Das ist nämlich der Stand, den unsere Daten im Rahmen des §§28, 29 BDSG zur Zeit im Sanktionssystem haben: Wer sich z.B. nicht an den §28 V 2 BDSG hält, dem wird (auch bei höherem Bussgeldrahmen) der gleiche Unrechtsvorwurf gemacht wie einem Falschparker. Schön merken bitte.

Der Strafrahmen ist festgelegt im §44 BDSG und hier gibt es vor allem zu erkennen, dass es ein Antragsdelikt ist und kein Offizialdelikt. Zwar können, glücklicherweise, auch die Aufsichtsbehörden und der Bundesdatenschutzbeauftragte einen entsprechenden Antrag stellen, doch auch die müssen erstmal Kenntnis erlangen.

Weiterhin sind nur die in §43 II BDSG enthaltenen Verstösse, unter Umständen, mit Strafe bedroht. Verstösse gegen die §§28, 29 BDSG sind nach aktuellem Gesetzesstand wenn, dann nur Ordnungswidrigkeiten (vom Verstoß gegen §28 V 1 BDSG abgesehen).

Ebenfalls festzuhalten ist, dass nur Verstösse nach §43 II BDSG mit dem maximalen Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro geahndet werden können – die besonders Praxisrelevanten Verstösse des §43 I BDSG haben ein maximales Bußgeld von 25.000 Euro.

Nach den letzten Tagen werden wir nun erleben, dass sich zunehmend Politiker als “Besonnen” etablieren wollen, indem sie (v)erklären, dass BDSG würde rechtlich einen ausreichenden Rahmen bieten, um unsere Daten zu schützen. Auch dies ist ein üblicher Automatismus, der in jeder Politiker-Diskussion zu bemerken ist – normalerweise dann, wenn man mit einem Aufschrei nicht mehr auffallen kann (weil es zu viele bereits tun), kommt dann die Kehrtwende.
Bosbach ist hier ein erstes Beispiel, insbesondere ein mahnendes, da seine Aussagen nicht nur im Widerspruch zur gefühlten Praxis stehen, sondern auch noch im Widerspruch zum Text des Gesetzes. Dabei muss ich hier aber lobend festhaltend, dass selbst er erkennen muss, dass eine Weitergabe wenn, dann nur bei ausdrücklicher vorheriger Zustimmung erlaubt sein sollte.

Aber, lieber “Wobo”, ich muss hierzu noch was los werden:

Zunächst müsse aber jeder Bürger und jede Bürgerin genau prüfen, welche persönlichen Daten sie zu welchen Zwecken preisgäben. “Dann unterliegen diese Daten ja den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen.”

Ja, und diese Bestimmungen habt ihr Politiker zu verantworten. Deswegen werden meine Daten, die ich als Kunde meinem Vertragspartner gebe, ja auch gerne im Rahmen des §28 III Nr.3 BDSG an Dritte zum Zwecke der Werbung weitergegeben. Dabei hat man als Kunde häufig keine Wahl, weil man sonst am Vertragsabschluss scheitern wird. Nicht ich muss prüfen – ihr müsst verhindern dass der bestehende faktische Zwang der Wirtschaft weiterhin besteht.

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