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Artikel-29-Datenschutz: Datenübertragbarkeit, Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörde

16.12.2016

IITR Information[IITR – 16.12.16] Die Artikel-29-Datenschutzgruppe (ein Beratungsgremium der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes) hat Leitlinien veröffentlicht, mit denen Details zur Auslegung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (gilt ab 25. Mai 2018) vorbereitend geklärt werden sollen. Aktuell werden die Themen Datenübertragbarkeit, Datenschutzbeauftragter und Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde behandelt.

Die Leitlinien selbst sind rechtlich nicht verbindlich, bilden in der Praxis aber de facto eine gute Orientierung für Unternehmen und Aufsichtsbehörden.

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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