IITR Datenschutz Blog

Anspruchsgrundlagen im Datenschutz: Kein Lotto spielen!

27.08.2008

Zunehmend stelle ich fest, dass das Thema Datenschutz auch Rechtsanwälte beschäftigt: Man möchte eine Auskunft haben, will die Weitergabe von Daten unterbinden etc. Das Problem ist, dass “Datenschutz” nicht nur “Bundesdatenschutzgesetz” ist. Es gibt eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen ud vielleicht auch gerade wegen der aktuellen Hysterie wird da einiges durcheinander gebracht.

Ich möchte dazu nur kurz was sagen, ganz speziell wegen der vielen Rechtsanwälte, die sich momentan zunehmend bei mir melden und Hilfe suchen – aber immer erst nachdem schon irgendwas schief gelaufen ist:

  1. Das Bundesdatenschutzgesetz ist sicherlich immer als erster gedanklicher Ansatz gut. Aber es gibt eine Fülle von Ausnahmen, die sogar grossteils eine Existenzberechtigung haben: Gegenüber Privatpersonen etwa hilft das BDSG herzlich wenig weiter. Ebenso wenn die betroffenen Daten nicht “organisiert” bereit gehalten werden. Gegenüber Behörden sind die Landesdatenschutzgesetze lex specialis.
  2. Weiterhin ist immer an das TMG zu denken. Jedenfalls wo Daten im Rahmen von Webseiten verarbeitet werden ist es m.E. schon grob fahrlässig, nicht ausdrücklich das TMG durchzuprüfen.
  3. Wenn BDSG/TMG nicht greifen verbleibt ein altes Recht, das zunehmend in Vergessenheit gerät: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ganz besonders gegenüber Privatpersonen aber auch wenn Daten nur im Einzelfall (also nicht organisiert, so dass der Begriff der “Datei” im Sinne der §§3, 27 BDSG nicht vorliegt) erhoben werden.

Für mich ist beispielsweise das Scheitern der Spickmich-Klagen darauf zurückzuführen, dass vornehmlich auf das APR abegstellt wird – dabei ist das BDSG sehr viel sinnvoller anzuwenden, sofern man die Gesamtnoten als personenbezogenes Datum versteht bzw. verstehen will.

Wie bisher freue ich mich, wenn sich Rechtsanwälte bei mir mit allgemeinen Fragen/Hinweisen melden und man sich locker & unverbindlich austauscht, das Angebot halte ich auch aufrecht so gut es geht. Wichtig ist, und auch das scheint zunehmend in Vergessenheit zu geraten: Nicht einfach irgendwas machen, kein Lotto bei den Anspruchsgrundlagen spielen. Nur weil es um Daten geht gleich mal mit Normen des BDSG um sich zu schlagen führt (jedenfalls in dem mir vorliegenden Beschreibungen) zunehmend zu einer “Klatsche”. Und das muss nicht sein.

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