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AG München: nur eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber Internetforen-Betreibern (Volltext)

15.03.2011

Das Amtsgericht München hat mit Entscheidung vom 3.2.2011 (Az.: 161 C 24062/10) klargestellt, dass Privatpersonen nur ein “sehr eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber den Betreibern von Internetforen hinsichtlich der Namen oder Anschriften von Nutzern dieser Seiten” haben (siehe hierzu auch die Pressemitteilung vom 7.3.2011). Uns liegt inzwischen der Volltext der Entscheidung vor (hier können Sie die Entscheidung im Volltext herunterladen).

Aus dem Urteil:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Auskunft über Namen und Anschrift der unter bestimmten Pseudonymen in dem von der Beklagten betriebenen Internetforum schreibenden Nutzer. Die Klägerin betreibt mehrere Autohäuser mit verschiedenen Niederlassungen. Die Beklagte ist Betreiberin einer Internetplattform, auf der registrierte Nutzer Erfahrungen im Bereich Auto austauschen können. In diesem Forum wurden nun Erfahrungsberichte veröffentlicht, durch die die Klägerin sich in ihren Rechten verletzt sieht, da sie sich durch die Berichte diskreditiert fühlt.

Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Berichte unverzüglich aus dem Forum entfernt, nachdem die Klägerin sie auf diese Beiträge hingewiesen hat.

Die Klägerin hat zudem von der Beklagten Auskunft über die Kontaktdaten der Nutzer verlangt, um diese auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte hat die Auskunftserteilung unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen verweigert.

Die Klägerin meint, das Telemediengesetz sei nicht auf die Beklagte anzuwenden. Der Anspruch der Klägerin gründe sich auf §§ 242, 261 BGB. Im Übrigen stehe der Klägerin auch nach § 14 Abs. 2 TMG der geltend gemachte Anspruch zu, da dieser auf die Klägerin analog anzuwenden sei.

Die Beklagte gibt an, § 14 Abs. 2 TMG gebe der Klägerin keinen Auskunftsanspruch. Darüber hinaus mache sich die Beklagte nach § 16 TMG einer Ordnungswidrigkeit im Falle der Auskunftserteilung schuldig. Die Voraussetzungen eines sich aus §§ 242, 261 BGB ergebenden Anspruches lägen nicht vor.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Klage unbegründet, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung hat.

Als Veranstalterin eines Internetforums, dass den Nutzern inhaltliche Dienste anbiete, unterfalle die Beklagte dem Telemediengesetz. Dort seien Auskunftsansprüche ausdrücklich geregelt und zwar in § 14 Abs. 2 des Gesetzes. Danach dürfe der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Keine der Voraussetzungen sei jedoch im vorliegenden Fall erfüllt.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus, da sich bereits aus dem Gesetz ergäbe, dass eine solche Erweiterung nicht möglich sei. § 12 des Gesetzes regele ausdrücklich, dass der Diensteanbieter die Bereitstellung der Daten für andere Zwecke nur ermöglichen dürfe, soweit eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf die Telemedien beziehe, dies erlaube oder der Nutzer einwillige. Eine solche Rechtsvorschrift existiere im vorliegenden Fall nicht.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung aus §§ 242, 259 BGB, da es sich bei der Regelung in § 14 Abs. 2 TMG um eine lex specialis zu diesem allgemeinen Anspruch handele, so dass ein Rückgriff auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausscheide. Auch hier schließe die Regelung in § 12 TMG die Auskunftserteilung aufgrund eines allgemeinen Auskunftsanspruches aus, da eben gerade keine Regelung vorliege, die sich ausdrücklich auf Telemedien beziehe.

Da die Klägerin sich auch staatsanwaltschaftlicher Hilfe bedienen könne, sollte sie durch die Berichte beleidigt oder verleumdet worden sein, sei sie auch nicht völlig rechtlos gestellt. Über ein Ermittlungsverfahren könne sie an die gewünschten Daten gelangen.

Autor:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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