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Weiterhin bewusste Verunsicherung der Bürger?

09.07.2008

Bereits Anfang des Jahres wurde thematisiert, dass das BVerfG suggerierte, dessen Urteile würden einem Urheberrecht unterliegen. Nach wie vor bleibe ich bei meiner Meinung, dass das UrhG amtliche Dokumente wie z.B. Urteile ausdrücklich “frei gibt”. Sicherlich sind eventuell vorhandene Datenbanken in Ihrer Gesamtheit geschützt, so wie eventuell vorgenommene Formatierungen – der einzelne Text für sich aber steht, aus gutem Grund, frei zur Verfügung. Telemedicus meinte dazu zutreffend:

Das Gericht suggeriert, die Urheber- und Verwertungsrechte an den Urteilen zu besitzen und eine kommerzielle Nutzung ausschließen zu können. Das ist jedoch nicht der Fall.

Leider muss ich heute feststellen, dass man auch in Hessen versucht, anderes zu erklären. Dort findet sich in der Rechtsprechungsdatenbank folgender Hinweis:

Der kostenfreie Abruf der Entscheidungen zur eigenen Information – einschließlich der Nutzung zur individuellen Rechtsberatung, insbesondere durch Rechtsanwälte – ist zulässig. Nicht gestattet ist die Weiterverarbeitung zur darüber hinausgehenden gewerblichen Nutzung und die Nutzung, die nicht ausschließlich zur eigenen Information bestimmt ist.

Das ist meines Erachtens nicht nur falsch, sondern schlichtweg unverschämt.

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2 Kommentare zu diesem Beitrag:

Malte S.

§ 5 UrhG hat da doch einen ganz klaren Wortlaut und benennt ausdrücklich Entscheidungen wie deren amtliche Leitsätze. Ich verstehe daher diese Rechtsansicht einfach nicht. Allerdings: Wer urteilt denn, wenn es mal strittig werden sollte?

Adrian

Och, da gibt es noch viele weitere lustige Konstrukte bei den Gerichten. In NRW glaube ich, schreiben die zum Beispiel als Rechtsgrundlage noch die Gerichtskostenordnung dazu. Dass das mit dem Urheberrecht überhaupt rein gar nichts zu tun hat, steht da allerdings nicht. ;-)

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