Verschlüsselte E-Mails kein Indiz für Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Alleine die Tatsache, dass Beschuldigte über verschlüsselte E-Mail-Nachrichten miteinander kommunizieren und verschlüsselte Nachrichten in den Entwurfsordnern ihrer E-Mail-Accounts ablegen, ist kein Beleg oder hinreichendes Indiz für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. (BGH, Beschluss vom 18.10.2007, Aktenzeichen: StB 34/07). Nachzulesen bei JurPC.

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