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Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen mit Namensnennung

30.01.2008

Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet, bei voller namentlicher Nennung der Rechtsanwälte, verletzt die Rechtsanwälte grundsätzlich weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. (OLG Hamm – AZ: 4 U 132/07)

Es ist aber auf den Einzelfall abzustellen, wie auch MIR ausdrücklich festhält:

Die bloße – ungeschwärzte – Namensnennung eines Prozessvertreters im Rahmen einer Internetveröffentlichung von Gerichtsurteilen gestaltet sich grundsätzlich neutral. Auch wenn die Namensnennung im konkreten Fall überflüssig ist, um über das zu Grunde liegende Verfahren zu berichten, liegt jedenfalls dann eine lediglich beiläufige und geringfügige Beeinträchtigung der namentliche Benannten vor, wenn wahre Tatsachen mitgeteilt werden und sich die Namensnennung weder als ehrenrührig darstellt noch der Vorwurf eines fehlerhaften, verwerflichen oder sonst missbräuchlichen Verhaltens enthalten ist. Allein die Tatsache, dass die namentlich Benannten auf der “Verliererseite” stehen genügt nicht.

Ein Blick in das Urteil offenbahrt aber auch, dass der Eingriff derart gering ist, dass zwar im Einzelfall abgewägt werden muss, aber grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Veröffentlichung kein Problem darstellen wird. Das Gericht dazu im Urteil:

Bei den veröffentlichten Urteilen und dem Schriftsatzes handelte es sich nämlich gerade um die Mitteilung wahrer Tatsachen, die sich jedenfalls in Bezug auf die Kläger jedenfalls nicht als ehrenrührig darstellte. Ihnen gegenüber wurde durch die Nennung ihrer Namen und Daten überhaupt kein Vorwurf eines fehlerhaften, verwerflichen oder sonst missbräuchlichen
Verhaltens erhoben. Der zugehörige Bericht über die diesbezüglichen “Wettbewerbsprozesse
unter Tintenhändlern” und die erwähnten Täuschungsvorwürfe betrafen allein die Mandantschaft, weder direkt noch mittelbar daneben die Anwälte. Der weitere Umstand, dass die Anwälte möglicherweise mit als Verlierer dastehen, was ihrer Reputation aus Sicht Dritter nicht unbedingt förderlich sein mag, ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches und Ehrenrühriges, zumal in Anwaltsprozessen in Zivilsachen immer 50 % der Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, verlieren und ein verlorener Prozess nicht gleichzeitig auch eine Bloßstellung oder Diffamierung des Anwalts bedeutet.

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3 Kommentare zu diesem Beitrag:

fabian

Nein! Es kommt auf den Einzelfall an, ob im Fall eine öffentliches Interesse den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtfertigt.

Danke für den Hinweis, ich hatte nur den mitgeteilten Leitsatz übernommen. Habe mir jetzt das Urteil durchgelesen und stimme dir zu, wobei die Feststellung von Dir natürlich etwas profan ist, da man immer abwägen muss und somit immer den Einzelfall betrachten muss. Soweit ich das Urteil lese stimmt zwar die Einzelfallabwägung, doch sind die Feststellungen des OLG derart, dass man da nur noch selten zu einem anderen Schluss kommen kann. Der Absatz IV.B.2.a im Urteil ist da doch recht eindeutig.

Der Artikel wird von mir überarbeitet.

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