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Streit zwischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde ULD und Hausarztverband Schleswig-Holstein eskaliert

16.09.2010

Das ULD Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein) und der Hausärzteverband Schleswig-Holstein streiten seit längerem um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Abrechnungssoftware für kassenärztliche Leistungen. Nachdem die Parteien die Sache mittlerweile gerichtlich austragen scheint die Sache nun endgültig zu eskalieren, wie einer aktuellen Pressemitteilungen des ULD zu entnehmen ist.

In der Mitteilung heißt es:

“Die Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft eG (“HÄVG”) fordert die Ärzte in ihrem Schreiben zur Vorbereitung von Rechtsverletzungen auf. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gilt die Verfügung des ULD; eine Datenweitergabe mittels des Software-Moduls der HÄVG ist unzulässig. Die HÄVG ignoriert die aktuell rechtswirksame Verfügung des ULD zum HzV-Vertrag mit der AOK und veranlasst die Ärzteschaft zur Nutzung eines teuren und zugleich potenziell gefährlichen Programms. Bereits die Installation der Software bedroht für die Ärztinnen und Ärzte die Gewährleistung der technischen Sicherheit der Patientendaten, obwohl dies zu ihren Pflichten gehört.

Die HÄVG will offensichtlich nicht die in Kürze anstehende gerichtliche Entscheidung abwarten, sondern vollendete Tatsachen schaffen. Es stellt sich die Frage, wessen Interessen die HÄVG hier verfolgt – die der Ärzte an der Vertraulichkeit ihrer Behandlungsdaten oder die von Rechenzentren, die sich von der Hausarztvergütung eine Scheibe abschneiden wollen? Das ULD hat der HÄVG mehrfach signalisiert, dass kooperativ eine Lösung gefunden werden sollte, die Datenschutz und hausärztliche Vergütungsinteressen in Einklang bringt. Die HÄVG hat auf diese Angebote bislang nicht reagiert.”

Das ULD droht zudem eine weitere Verschärfung des eigenen Kurses an:

“Das Vorgehen der HÄVG zwingt nun das ULD dazu, analog zum AOK-Vertrag hinsichtlich der HzV-Verträge mit den anderen Krankenkassen Anordnungen vorzubereiten, um die unzulässige Abrechnung über den HÄV SH und die HÄVG und die dazu vorgesehene Installation der von den Ärzten nicht kontrollierbaren Software auf deren Rechnern wirksam zu unterbinden.”

 

Autor:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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