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Rechtsschutz bei Internet-Sperre?

11.06.2009

Ganz kurz: Ich lese gerade auf Heise den Absatz hier zum Thema Internetsperren

Persönlich hätte es Dörmann zwar lieber gesehen, wenn ein betroffener Seitenbetreiber ein Widerspruchsverfahren mit einer richterlichen Überprüfung starten könnte. Der nachträgliche Gang zum Verwaltungsgericht stünde aber natürlich offen.

Auf Grund aktueller Entwicklungen ist fraglich, ob die SPD dem wirklich so folgt. Trotzdem aus dem Bauch raus eine Antwort auf die Frage: Wie wehrt man sich denn als Betroffener, wenn das so kommt?

Ich denke – und freue mich über Ergänzungen in den Kommentaren – dass eine allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage der richtige Weg ist. Der Vorteil ist dabei sicherlich dass es keine Frist zur Klageerhebung gibt.
Alles weitere finde ich nicht passend, speziell die Anfechtungsklage, da hier ja primär Staat und Provider handeln – der Betroffene Webseitenbetreiber ist da bei mir nur “Dritter” (auch wenn direkt von der MaßnahmebBetroffen). Bevor man jetzt also die Frage stellt, wo da genau der Verwaltungsakt liegt und ob der Dritte gegen die Anweisung der Behörde an die Provider vorgehen kann, finde ich es klüger, direkt gegen das Aufnehmen auf die Liste (noch vor dem Versenden) als Realakt anzugehen.

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10 Kommentare zu diesem Beitrag:

ralf schwartz

Genau über diese Aufnahme in die Liste wird man aber doch nicht informiert. Denn würde jemand sich die Arbeit machen, den zu Sperrenden zu informieren, könnte man diesen auch direkt verhaften, da er Kinderpronograph ist, oder?
Man sperrt ja nur, weil man (vermeintlich) dieser Kinderpornographen(-Server) nicht habhaft wird, bzw. zu wenig Personal dafür hat.

Ich denke, die Sache mit dem Rechtsschutz wird nur in zwei Fällen relevant:
1) Da wird jemand gesperrt, obwohl er gar nichts damit zu tun hat (vollkommene Fehlsperrung)
2) Da wird jemand aufgrund der "mittelbarkeits"-Klausel gesperrt, weil er zu einer Seite gelinkt hat, die zu einer Seite gelinkt hat, die zu Wikileaks gelinkt hat

Ich denke mal, (2) wird der häufigste Fall sein.

Dass man nicht informiert wird, ist eine Unverschämtheit - aber ich rechne fest damit, dass es bald kostenlose Dienste geben wird, mit denen man (automatisiert) prüfen lassen kann, ob man gesperrt ist. So eine Art Mail-Service auf Basis von http://www.greatfirewallofchina.org/ - man muss ja nur über die DNS der großen Provider auflösen lassen und sehen was passiert.

Jan

Was wäre eigentlich, wenn man eine Seite entdecken würde, die zu unrecht gesperrt ist und der Betreiber der Seite aber kein Interesse daran zeigt, gegen die Sperre vorzugehen? Bei ausländischen Seitenbetreibern wäre das vermutlich gar nicht so unwahrscheinlich (kleine US-Betreiber hätten vermutlich wenig Lust, Zeit und Geld in einen Prozess in Deutschland zu investieren).

Wenn jetzt also ein Deutscher so eine Seite entdecken würde, könnte er dagegen überhaupt verwaltungsrechtlich vorgehen? Man muss ja in so einem Fall soweit ich weiß eine gewisse Betroffenheit von einem Verwaltungsakt nachweisen. Und die wäre ja nur sehr indirekt durch eine Einschränkung der Kommunikationsfreiheit gegeben, die man ja (zumindest bei DNS-Sperren) auch leicht umgehen könnte.

ralf schwartz

@Jan
Nun, wenn alles so läuft, wie sich die Koalition der Ahnungslosen das vorstellte, würdest Du ja verhaftet, wenn Du auf ein Stoppschild triffst, denn Du wärst ja dann pädokriminell.
Und die Liste mit allen Sites ist ja geheim, wer sie veröffentlicht, macht sich strafbar, denn sie enthält ja Links bzw. URls zu Kinderpornographie.

Eigentlich sollte also keiner in die Verlegenheit kommen können, eine Seite entdecken und sich noch für ihre Unschuld einsetzen zu können.

Flanke

Sehe ich anders. ME ist die Aufnahme in die Liste ein VA, da damit ggü dem Access Provider verbindlich angeordnet wird, dass bestimmte Inhalte zu sperren sind. In der Folge sind Anbieter und Nutzer des betroffenen Content Drittbetroffene, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufnahme vorgehen können. Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis sind unproblematisch gegeben, da der Access Provider verpflichtet ist, die Anordnung umzusetzen, und die Anordnung daher (mittelbar) in Grundrechte dieser Personen eingreift. Ein Fristproblem entsteht gleichfalls nicht, weil der VA den Drittbetroffenen nicht bekannt gegeben wird, so dass keine Frist zu laufen beginnt - dies gilt jedenfalls für die Inhaltsanbieter. Bei den Nutzern mag man sich fragen können, ob in der Anzeige der Stoppseite eine Bekanntgabe liegt.

ME ist die Aufnahme in die Liste ein VA

Habe ich Probleme mit, da die reine Aufnahme in die Liste ja noch keine Außenwirkung hat. Die hat die Liste erst bei Mitteilung an die Provider, sprich: VA erst bei Weitergabe an die Provider, nicht schon bei Aufnahme in die Liste.

weil der VA den Drittbetroffenen nicht bekannt gegeben wird, so dass keine Frist zu laufen beginnt

Dank den AGB-Änderungen ja eben schon - ich denke, die konkrete Webseite muss dafür nicht bekannt sein (a.A. vertretbar?)

Flanke

Das Verhältnis zwischen Listeneintrag und Mitteilung an den Provider scheint mir eher das zwischen einem VA und seiner Bekanntgabe zu sein. In jedem Fall liegt auch nach Deiner Argumentation ein VA vor, so dass auch dagegen vorgegangen werden muss.

Bekanntgabe an die Drittbetroffenen durch AGB-Änderung scheint mir nicht überzeugend, da ggü Content-Provider damit noch gar nichts gesagt ist und ggü Nutzer jedenfalls konkreter Umfang unbekannt bleibt.

Das Verhältnis zwischen Listeneintrag und Mitteilung an den Provider scheint mir eher das zwischen einem VA und seiner Bekanntgabe zu sein.

Da ich davon ausgehe, dass behördenintern täglich an der Liste gefummelt wird, möchte ich bezweifeln, dass bei jeder Aufnahme und jedem Entfernen von Einträgen auf die Liste zugleich ein VA vorliegt. Da es bei der Außenwirkung ja auch nicht auf die subjektive Komponente, sondern auf die objektiv bezwecke unmittelbare Außenwirkung ankommt (wobei eine rein tatsächlich Außenwirkung ja gerade nicht ausreicht!), sehe ich es so, dass in der Übermittlung Bekanntgabe und letzter Schritt zur VA-Qualität zusammenfallen. Bis dahin ist es nun einmal rein behördenintern (quasi eine interne Akte) und soll ja gerade noch keine Außenwirkung entfalten. Auch wäre es ein seltsames Ergebnis, dass z.B. nach dem täglichen Zusammenpacken der Liste schon ein VA vorliegen soll, dies aber noch vor dem prüfenden Blick der Kommission, so dass man schon einen VA hätte, während die Liste noch gar keine Außenwirkung entfalten darf.

Ich sehe im Weiteren das Argument hier gerade als Argument für die Tatsache, dass wir bis zur Übermittlung keinen VA, sondern eine behördeninterne Maßnahme ohne VA-Qualität haben, denn ich zitiere aus dem Peine, Rn.540 a.E.:

"Vor der Bekanntgabe existiert das, was später ein VA ist, noch nicht als VA, sondern lediglich als eine behördeninterne unverbindliche Entscheidung"

Sprich: Wer hier einen Fall der Bekanntgabe sieht, muss gerade die Verwaltungsaktsqualität verneinen :)

da ggü Content-Provider damit noch gar nichts gesagt ist

Ja, natürlich: Der Provider interessiert mich hier ja auch nicht. Bei den Nutzern des Access-Providers (für die Webseitenbetreiber kann es ja nicht automatisch gelten, außer sie sind Kunden des Providers) bin ich mir wegen der AGB nicht sicher, denn es liegt in der Natur der Sache, dass man eben im Vorhinein nicht den Umfang kennen kann. Aber zugegeben: Der Ansatz ist mir selber momentan zu holprig.

Flanke

Damit kann ich leben. Es ändert sich allerdings nichts daran, dass letztlich ein VA vorliegt, so dass die spezifischen Rechtsbehelfe gegen VAe gegeben sind. Für eine Klage gegen die rein internen Vorbereitungsmaßnahmen fehlt es sowohl - mangels Außen- und damit Eingriffswirkung - an der Klagebefugnis als auch - wegen der Möglichkeit, gegen den VA vorzugehen - an einem Rechtsschutzbedürfnis.

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