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Datenschutz und PresseG Berlin: Presserechtlicher Auskunftsanspruch auch gegenüber GmbH der öffentlichen Hand

10.08.2012

Das VG Berlin hat mit Urteil v. 22.05.2012 (Az.: 27 K 6.09) entschieden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch nach  § 4 Abs.1 PresseG Berlin auch gegenüber einer GmbH der öffentlichen Hand besteht.

In dem Urteil heißt es: “Der Kläger hat nach § 4 Abs.1 PresseG [Berlin] (…) Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Auskunft über die Personen, die das in Rede stehende Fest sponserten, und über die Beträge, mit denen diese Personen dieses Fest jeweils förderten, gibt, wobei die Beklagte besagte Personen rechtlich zutreffend zu bezeichnen hat. Nach der genannten Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (…)”

“Die Beklagte ist hier Behörde im Sinne des § 4 Abs.1 PresseG [Berlin] (…). Den Landespressegesetzen ist ein eigenständiger Behördenbegriff zu eigen, der auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH erfasst, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient, wobei es ausreicht, dass die juristische Person des Privatrechts von der öffentlichen Hand beherrscht wird (…).”

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung die das VG Berlin dem presserechtlichen Auskunftsanspruch beimisst, der auch im Zusammenhang mit der (geforderten) Offenlegung der Zielvereinbarung zwischen Bundesinnenministerium und Sportverbänden bejaht wurde (VG Berlin, Beschl. v. 26.07.2012, Az. 26 L 377.12).

In § 4 PresseG Berlin heißt es zum Informationsrecht der Presse allgemein:

“(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

  1. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  2. Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde oder
  3. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  4. ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. (…)”

Autor:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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