IITR Datenschutz Blog

NJW: Zu einfach gemacht

25.07.2008

In der aktuellen NJW 31/2008 findet man ab Seite 2219 einen Beitrag “Arbeitnehmerüberwachung mit Kamera?” in dem man es sich m.E. zwischendurch etwas zu einfach gemacht hat. Zwei kurze Anmerkungen:

  1. Unter I 1 wird unter Bezug auf das Teledienstegesetz und Teledienstedatenschutzgesetz geschrieben, dass diese regelmässig nichts mit der Videoüberwachung zu tun haben. Ist ein bisschen peinlich, denn beide Gesetze gibt es nicht mehr, heute ist das Telemediengesetz einschlägig. Und das ist durchaus auf Videoüberwachung anwendbar, es kommt darauf an, wie man es handhabt: Gar nicht selten ist z.B. der Fall, dass entweder eine WebCam zum Einsatz kommt, oder letztlich über ein Netzwerk die Signale zu einem Server übertragen und dort gespeichert werden. Dies ist ein Anwendungsfall des TMG – und nicht ohne Grund, wenn man an die Gefahren durch (un)befugtes Eindringen in den Server denkt, auf dem die Daten gespeichert sind.
  2. Die 5 Zeilen zum §201a StGB finde ich auch ein bisschen kurz gegriffen. Dass z.B. aufgrund des weiten Wohnungsbegriffs im Rahmen des §201a StGB auch Betriebsstätten darunter fallen können, fehlt mir in der Aussage. Und bei dem Hinweis: “Ferner müsste ein höchstpersönlicher Lebensbereich betroffen sein, was beim Arbeitsplatz zu verneinen ist” ist anzumerken, dass das natürlich ein bisschen zu platt ist – es gibt etwa Arbeitsplätze, bei denen man ohne nähere Betrachtung zu der Erkenntnis kommt, dass das so nicht sein kann, zu denken ist an Feuerwehrleute, die teilweise mehrere Tage am Stück in der Wache verbringen und dort dann auch leben. Ebenfalls ist an Aufenthaltsbereiche und Toiletten (sowie die unmittelbaren Bereiche vor der Toilette!) zu denken. Dies nur als kurze Beispiele und Mahnung, den §201a StGB ein wenig mehr Achtung entgegen zu bringen.

Im Fazit bleibe ich bei meiner Einstellung, dass man gerade als Jurist das Thema mit sehr viel mehr Liebe zum Detail angehen muss. So ist es erschreckend, dass schon wieder vergessen wird, zwischen Beobachtung und Aufzeichnung zu unterscheiden, eine sträfliche Missachtung des BVerfG und der rechtlichen Lage. Der Verweis auf das TDDSG und TDG ist nicht zu entschuldigen, zumal der Beitrag offensichtlich jüngerer Natur ist, immerhin wird auf das Urteil des BVerfG aus dem Februar 2008 verwiesen. Ich bin schockiert, dass dieser Fehler niemandem aufgefallen ist bis zur Drucklegung.

Ich verweise an der Stelle nochmals auf meinen Kommentar “Kameras sind nicht böse“, sowie meine erste Antwort auf einen Leserbrief von Patrick Breyer in der NJW, meine angekündigte Replik steht aber noch aus, da mir leider momentan die Zeit davon gelaufen ist 🙁 Ich denke, P. Breyer wird nach diesem Beitrag ebenfalls rotieren und wahrscheinlich selber noch was (an die NJW?) schreiben, ich hoffe es jedenfalls.

Beitrag teilen:

2 Kommentare zu diesem Beitrag:

Als Nachtrag: Ich hoffe, meinen Leserbrief bzgl. Breyer an diesem Wochenende fertig stellen und zur NJW schicken zu können. Die überraschend dazwischengekommene Seminararbeit haut meinen Terminplan durcheinander.

fernetpunker

Dass das TMG noch nicht zugrunde gelegt wurde, ist in der Tat eine Peinlichkeit.

Kommentar schreiben:

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

https://www.iitr.de/blog/wp-content/uploads/2020/10/chatbot-load.png https://www.iitr.de/blog/wp-content/uploads/2020/10/loading.gif