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	<title>Kommentare zu: News zum Datenschutz (12/2008)</title>
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	<description>Datenschutzbeauftragter Online - Blog zu Datenschutz und Datensicherheit</description>
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		<title>Von: Thomas</title>
		<link>http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/nes-zum-datenschutz-122008/557/comment-page-1/#comment-915</link>
		<dc:creator>Thomas</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Jul 2008 06:12:14 +0000</pubDate>
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		<description>Verstehe ich § 100 III TKG richtig, dass in einem solchen Fall Bundesnetzagentur und Bundesdatenschutzbeauftragter benachrichtigt werden müssen? Wäre interessant zu wissen, ob das hier passiert ist...

Ebenfalls interessant fände ich zu wissen, wann genau der Zugriff auf die Daten stattgefunden hat. Laut FTD wurde auf Daten aus dem Zeitraum Januar/Februar 2004 zugegriffen. Die Neufassung des TKG (und damit auch § 100) ist aber erst Ende Juni 2004 in Kraft getreten...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Verstehe ich § 100 III TKG richtig, dass in einem solchen Fall Bundesnetzagentur und Bundesdatenschutzbeauftragter benachrichtigt werden müssen? Wäre interessant zu wissen, ob das hier passiert ist&#8230;</p>
<p>Ebenfalls interessant fände ich zu wissen, wann genau der Zugriff auf die Daten stattgefunden hat. Laut FTD wurde auf Daten aus dem Zeitraum Januar/Februar 2004 zugegriffen. Die Neufassung des TKG (und damit auch § 100) ist aber erst Ende Juni 2004 in Kraft getreten&#8230;</p>
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		<title>Von: Malte S.</title>
		<link>http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/nes-zum-datenschutz-122008/557/comment-page-1/#comment-863</link>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jul 2008 08:23:58 +0000</pubDate>
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		<description>Interessant finde ich, dass Gerling sich wohl offenbar durch § 100 Abs. 3 TKG gerechtfertigt sieht.
Man kann sich ja schon die Frage stellen, ob der Versicherungskonzern Diensteanbieter i.S.d. TKG ist. Aber bei der rechtswidrigen Inanspruchnahme hört es für mich auf.
Da § 100 III TKG eine Ausnahmevorschrift darstellt, ist grundsätzlich eng auszulegen. Auch die zwei aufgezählten Typen: Erschleichen von Leistungen und rechtswidrige Inanspruchnahme deuten darauf hin, dass § 100 III TKG lediglich die Ermittlung dem Grunde nach nicht zugelassenen Nutzungen gestatten soll.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Interessant finde ich, dass Gerling sich wohl offenbar durch § 100 Abs. 3 TKG gerechtfertigt sieht.<br />
Man kann sich ja schon die Frage stellen, ob der Versicherungskonzern Diensteanbieter i.S.d. TKG ist. Aber bei der rechtswidrigen Inanspruchnahme hört es für mich auf.<br />
Da § 100 III TKG eine Ausnahmevorschrift darstellt, ist grundsätzlich eng auszulegen. Auch die zwei aufgezählten Typen: Erschleichen von Leistungen und rechtswidrige Inanspruchnahme deuten darauf hin, dass § 100 III TKG lediglich die Ermittlung dem Grunde nach nicht zugelassenen Nutzungen gestatten soll.</p>
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