Musikindustrie pocht weiter auf Auskunft und Verantwortung

Nach dem der Bundesbeauftragte für den Datenschutz “erhebliche Konsequenzen” aus der BVerfG-Entscheidung gezogen hat was die Auskunftsansprüche der Musikindustrie angeht, antwortet diese nun eher gelassen, wie e-recht24.de berichtet:

Die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung wird nach Einschätzung der Musikindustrie keinen direkten Einfluss auf die Verfolgung von Internetpiraterie haben. Gängige Praxis der Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Internetpiraterie sei die Abfrage von Bestandsdaten wie Name und Anschrift des Anschlussinhabers und nicht von Verkehrsdaten, auf die sich die Entscheidung bezieht.

Mit vorschnellen Bewertungen des Urteils würden Datenschützer Internetpiraten zudem einen Bärendienst erweisen, indem sie die Illusion erwecken, Urheberrechtsverletzungen im Internet könnten nun nicht mehr verfolgt werden. Der Verband forderte erneut mehr Verantwortung der Provider bei der Verfolgung von Internetpiraterie wie beispielsweise in Frankreich oder England. Nur so ließe sich das Problem auch ohne massenhafte juristische Verfahren lösen.

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Ein Kommentar

  1. Ein Mensch schrieb:

    Was zumindest mir bisher nicht bekannt war: Auch auf die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister hat man zivilrechtlich einen Anspruch, quasi als Analogie zu den IP-”Halterdaten”.

    Dies ist mir erst mit dem MEG II bekannt geworden, das eine notwendige Bedingung für die erweiterte Auskunft entfernt hat. Was die Streichung des §39 Abs. 2 Nr. 2 StVG juristisch genau bedeutet, und ob das datenschutzrechtlich ein Problem ist, erschliesst sich mir aber nicht.

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