Kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Provider

Leitsatz nach MIR:

Ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft über Namen und Anschrift sowie die IP-Adressen der Verantwortlichen für Internetseiten, auf denen gefälschte Bildnisse einer Person verbreitet werden, lässt sich weder aus § 242 BGB noch aus § 101a UrhG analog ableiten. (KG Berlin, 10 U 262/05)

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