Gesetzesänderung bei der Datenverwendung für Werbezwecke

Ich hatte darauf schon hingewiesen, doch nachdem der Düsseldorfer Kreis es nun nochmal offiziell tut, nehme ich den Hinweis hier auf:

Vom 1. September 2009 an gelten nach § 28 Abs. 3 BDSG neue Datenschutzregelungen bei der Datenverwendung für Werbezwecke. Diese Regelungen gelten spätestens ab dem 31. August 2012, jedoch sofort für Daten, die nach dem 1. September 2009 erhoben oder von einer Stelle erstmalig gespeichert werden. Die Datenschutzaufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass für Daten, deren erstmalige Speicherung nicht eindeutig erkennbar ist, die neuen Regelungen angewendet werden. Sie weisen weiterhin darauf hin, dass eine Übermittlung für Werbezwecke nur zulässig ist, wenn Herkunft der Daten und Empfänger gespeichert werden und eine Gruppenauswahl nach einem Merkmal erfolgt (Listenübermittlung). Bei der Werbemaßnahme muss die erstmalig erhebende Stelle den Adressaten mitgeteilt werden. Die bisher weit verbreitete Praxis der Übermittlung von nach mehr als einem Merkmal selektierten Adressen ist unzulässig, wenn keine Einwilligung vorliegt.

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