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Fotos aus der Disco

11.09.2009

Ich werde gerade auf einen Beitrag bei AnwaltNiemeyer aufmerksam, der auf ein etwas älteres Urteil des AG Ingolstadt hinweist. Das AG (10 C 2700/08) hat zutreffend festgestellt, dass Disco-Betreiber nicht ohne ausdrückliche Einwilligung Fotos ihrer Besucher anfertigen und zu Werbezwecken nutzen dürfen. Unabhängig von dem Urteil fallen mir dazu folgende Anmerkungen auf die Schnelle ein:

  • Sobald die Einwilligung über AGB untergeschoben werden soll (hier stand eine Hausordnung im Raum, die man mit einer Clubmitgliedschaft akzeptiert, also AGB), ist zu beachten, dass die entsprechenden Regelungen besonders hervor zu heben sind (§4a I 3 BDSG). Ein Verstoß ist ein Unwirksamkeitsgrund – und ich stelle häufig einen Verstoß gegen diese Regelung fest.
  • Selbst wenn dies eingehalten wird, wird man sich streiten müssen, ob eine solche Regelung nicht überraschend ist. Denn man muss eben nicht damit rechnen, bei einem Disco-Besuch der Willkür des Betreibers ausgesetzt zu sein, ob man mittels (peinlicher) Fotos in die Öffentlichkeit gezerrt wird. Die Tatsache, dass solche Fotos verbreitet sind, heißt insofern gar nichts, denn alleine aus der Existenz der Praxis solcher Fotos lässt sich nicht schließen, dass andere Betreiber nicht ordnungsgemäß eine Einwilligung einholen. So oder so: Ein häufig begangener Rechtsbruch kann nicht die Rechtslage ändern.
  • Wiederum muss betont werden, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung an der persönlichen Einsichtsfähigkeit zu messen ist, die nicht das Gleiche wie die Geschäftsfähigkeit im Sinne des BGB ist. Inwiefern bei Teenagern, die mitunter auch noch alkoholisiert sind, eine entsprechende Einsichtsfähigkeit vorliegt, muss man wohl im Einzelfall beurteilen.
  • Zuletzt dürfte seit dem 1.9.09 in diesem Fall das neu eingeführte Koppelungsverbot des §28 Absatz 3b BDSG greifen, das die Koppelung zwischen Einwilligung und Eintritt wahrscheinlich unwirksam werden lässt, so dass Gerichte gar nicht erst zur Frage, ob eine Einwilligung vorliegt, kommen müssen. Auf diese Neuerung hatte ich bereits hier hingewiesen.

Im Ergebnis, mit ein wenig Lebenserfahrung, ist dieser ganze Streit so oder so überflüssig: In jeder Diskothek findet man zu Hauf Personen, für die es nichts schöneres als ein Abbild auf der Webseite einer prominenten Dorfdisco gibt. Eine Einwilligung zu fingieren oder unter zu schieben wird mit Blick auf das Werbeverlangen der Disco gar nicht nötig sein. Insofern ist aber mein zweiter Hinweis oben zu bedenken und vielleicht nicht gerade den sturztrunkene Teenie als einwilligendes Foto-Objekt auszuwählen.

Übrigens: Wenn man ordnungsgemäß eine Einwilligung einholen möchte, geht das sicherlich nicht, indem man sich zusichern lässt “irgendwelche Fotos” zu machen und die dann ohne zeitliche Begrenzung in jeglicher Art & Weise zu nutzen. Vielmehr wäre es wohl am besten, sich das konkrete Foto von den Betroffenen “abnehmen” zu lassen und dabei eine Zusicherung zu treffen, wo und wie die Fotos genutzt werden, z.B. “Das Foto wird auf unserer Webseite im Bereich …. ohne Veränderung für max. 3 Monate genutzt”. Gerade das Bestimmtheitsgebot der Einwilligung wird in Klauseln gerne missachtet und kann dann die ganze Einwilligung zerschießen – wer gar Fotos aus seiner Disco nutzt, um damit Flyer zu bedrucken, der dürfte sich m.E. ganz warm anziehen.

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