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Datenschutz bei Rechtsanwälten: Weichert vs. Redeker

22.02.2009

In der aktuellen NJW 9/2009 finden sich zwei Aufsätze, einmal von Thilo Weichert (ab Seite 550) und dann folgend von Helmut Redeker (ab Seite 554) zum Thema “Datenschutz bei Rechtsanwälten”.

Rechtsanwälten sei dringend empfohlen, sich beide Aufsätze in Ruhe durchzulesen. Dabei kann Weichert leider, nicht zuletzt aufgrund erheblicher Argumentations-Fehler, nicht überzeugen und schlägt letztlich in einigen Punkten auch vollends über die Strenge. Wer den Aufsatz von Redeker liest, findet dabei die wichtigsten Anmerkungen, wobei ich nochmals hervorheben möchte:

  1. Datenschutz ist nicht nur auch, sondern ganz besonders bei Rechtsanwälten ein Problem bzw. Thema. Dies nicht zuletzt, weil diese personenbezogene Daten von ganz besonderer Brisanz verarbeiten.
  2. Das BDSG gilt selbstverständlich für Rechtsanwälte; dabei sollten auch – im Regelfall dazu nicht verpflichtete – Einzelanwälte überlegen, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (der entsprechend versichert ist und die fachlichen Vorraussetzungen mitbringt). Es hilft nicht nur Probleme zu vermeiden, sondern bei ernsthafter Umsetzung und dennoch aufgetretenen Schäden die finanziellen Folgen abzumindern.
  3. Mit Redeker ist Weichert energisch zu widersprechen, wenn dieser selbst im Rahmen der anwaltlichen Schweigepflicht von umfassenden Kontrollbefugnissen der Aufsichtsbehörden ausgeht. Zwar gibt es unstreitig ein Recht zur Kontrolle, doch muss der Umfang entsprechend restriktiv eingegrenzt werden. Die schon hier nicht überzeugende und rechtsfehlerhafte Analyse von Weichert wird von Reder in seinem Aufsatz unter (3) sauber zerlegt.
  4. Die Tatsache, dass Weichert den Aufsichtsbehörden mehr Betretungs- Prüfungs- und Einsichtsrechte als den Staatsanwaltschaften selbst bei schweren Straftaten zugesteht, spricht für sich. Im Detail dazu Redeker, Punkt (4). Wieder zeigen sich erhebliche defizite in der Argumentation bei Weichert, die von Rechtsanwendungsfehlern durchzogen ist.
  5. Die von Redeker aufgeworfene Frage, ob und wie man eine Einwilligung des Mandanten einholt, halte ich für übertriebenen Formalismus: Es kostet des Rechtsanwalt nichts, sich bei Mandatserteilung – die in der Regel von der Gegenzeichnung von Dokumenten begleitet ist – eine entsprechende Belehrung unterzeichnen zu lassen (wenn sie Teil anderer Erklärungen ist, die Hervorherbung entsprechend §4 I BDSG beachten). Insgesamt ist Redeker aber nicht zu widersprechen, da die Schriftform gerade nicht zwingend ist.

Das Thema Datenschutz ist ud bleibt bei Rechtsanwälten ein “heißes Eisen”. Leider scheint es gerade bei kleineren Kanzleien bis heute unterschätzt zu werden, dabei lebt gerade der Einzelanwalt von seinem Ruf und Image vor Ort.

Beispiel: Offene WLAN beispielsweise, die Zugriffe auf Dokumente ermöglichen – etwa bei einer einfachen Windows-Freigabe für Word-Dokumente – sind mir schon begegnet. Das Risiko für die Infrastruktur, etwa wenn jemand sich einloggt und Daten löscht oder verändert, sind dabei nur eine Seite und verursachen auch direkten Schaden. Sollte dies aber bekannt werden – und gerade in der aktuellen Zeit ist nicht ausgeschlossen, dass eine Lokal-Zeitung sich darauf stürzt – ist fraglich, wie es um die Existenz der Kanzlei bestellt ist.

Daher, erneut, mein Rat sich mit dem Thema als Rechtsanwalt auseinander zu setzen. Die Aufsätze vin Weichert und Redeker in der NJW 9/2009 sind dazu ein gelungener Ansatz.

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