Okt31

Das OVG Münster hat sich (16 A 3375/07) mit der Zulässigkeit einer Videoüberwachung nach §29b Landesdatenschutzgesetz NRW beschäftigt. Dabei brachte der Kläger vor, dass der Begriff “Hausrecht” im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes ein engerer Begriff ist, als der allgemein übliche. Da das LDSG NRW ein Filmen zur Wahrung des Hausrechtes vorsieht und der Beklagte sich darauf berufen hatte, hoffte der Kläger somit die Unrechtmäßigkeit festzustellen. Das OVG sah das anders:

Wenn der Gesetzgeber einen spezifisch datenschutzrechtlichen engen Hausrechtsbegriff hätte verwenden wollen, hätte er eine entsprechende Legaldefinition im Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen schaffen müssen. Zumindest hätte sich ein solcher Wille des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich niederschlagen müssen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff ausweislich der Materialien als bekannt vorausgesetzt und nicht ansatzweise anders erörtert. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht daraus, dass die im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene Möglichkeit, eine optisch-elektronische Beobachtung allgemein „zur Aufgabenerfüllung” einzusetzen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren entfallen ist. Diese Änderung war nur Folge der Entscheidung, die Polizei spezialgesetzlich (im Polizeigesetz) und nicht im Datenschutzgesetz zu ermächtigen.

Es spricht demgegenüber viel dafür, dass § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW einen datenschutzrechtlichen Hausrechtsbegriff verwendet, der weit zu verstehen ist. Der Gesetzgeber fand nicht nur eine ganz überwiegend weite Auslegung des Begriffs Hausrecht in Rechtsprechung und Literatur vor. Darüber hinaus wusste er von einer Vielzahl bereits in Betrieb befindlicher Videoüberwachungsanlagen und wollte das Datenschutzrecht an den zwischenzeitlich erreichten technischen Standard anpassen sowie einen rechtlichen Rahmen für bereits vorhandene Anlagen schaffen.

Die Auffassung des OVG ist an dieser Stelle überzeugend und nachvollziehbar – zwar wäre es datenschutzrechtlich ein interessanter Ansatz, einen anderen Begriff des “Hausrechts” zu nutzen, doch gibt es eben keine Anhaltspunkte dafür, dass es momentan so gewollt ist im Gesetz.

Okt31

Ein Artikel bei der TAZ legt offen, dass die Polizei in NRW Daten aus Abhöraktionen nicht ordnungsgemäß löscht, sondern diese dort vielmehr auf Halde lagern. Das Problem sind wohl vor allem die teilweise vorzunehmenden Löschungen in umfassenden Datenbeständen, aber eben auch die vollständige Löschung alter Aufzeichnungen. Befremdlich.

Okt31

Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass sein Grundstück gegen seinen Willen mit geeigneten Mitteln (z.B. einem Flugzeug) „ausgespäht“ und fotografiert wird. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos. Ist die Zuordnung der Aufnahme zu einer konkreten Adresse, die Darstellung von Personen oder persönlichen Gegenständen nicht gegeben, ist der Eingriff so gering, dass das Interesse eines Gewerbetreibenden am Verkauf einer Luftbildaufnahme überwiegt.

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Okt30

Hinweis via SPON:

Die Bundesagentur für Arbeit hat Zeitungsberichten zufolge weit größere Datenschutzprobleme als bekannt. Sie setzt ein Computersystem ein, über das gut 100.000 Mitarbeiter unter anderem Suchtkrankheiten, Verschuldung und Familienprobleme von Hartz-IV-Empfängern abrufen konnten.

Okt30

Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache schließt einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes noch nicht aus. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Grundsätzlich hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die begehrte Information einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt, die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) geregelt ist.

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Okt30

Ob der Zugang zu amtlichen Informationen wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen abgelehnt werden muss, unterliegt einer Beurteilung der zuständigen Behörde, die von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt nachgeprüft werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Grundsätzlich hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.

Der Kläger ist politischer Redakteur eines wöchentlich erscheinenden Magazins. Er recherchiert unter anderem über die Aktivitäten ausländischer Geheimdienste in Deutschland. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz bat er das Bundesverkehrsministerium, ihm aus den Flugplänen der Deutschen Flugsicherung Auskünfte zu geben über die Flugbewegungen von 20 im Einzelnen benannten Flugzeugen mit Registriernummern aus dem Registrierstaat USA im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005.

Das Bundesverkehrsministerium lehnte den Antrag ab: Die Bundesregierung gehe davon aus, dass die Vereinigten Staaten es als unerwünscht ansähen, wenn sie die angefragten Flugdaten veröffentliche. Die erbetenen Informationen könnten möglicherweise dazu verwendet werden, einen Zusammenhang zwischen den Flugbewegungen bestimmter Flugzeuge sowie behaupteter Entführungen terrorverdächtiger Personen und deren Transport an geheim gehaltene Orte durch die CIA, den amerikanischen Auslandsnachrichtendienst, herzustellen. Würden die erbetenen Informationen amtlich freigegeben, sei zu befürchten, dass dies die gute Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten gefährde.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die beklagte Bundesrepublik Deutschland habe nachvollziehbar dargelegt, dass das Bekanntwerden der erbetenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu den USA haben könne.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei allerdings den rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts gebilligt: Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räume das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimme die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie könne die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen nachteilig auf die auswärtigen Belange auswirken könne. Die Ziele der Bundesregierung, die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von weiteren “Verstimmungen” der amerikanischen Seite freizuhalten und die bisherige Zusammenarbeit mit den amerikanischen Nachrichtendiensten nicht zu beeinträchtigen, hielten sich in diesem weitgesteckten und gerichtlich nicht nachprüfbaren Spielraum außenpolitischer Gestaltung. Der Eintritt solcher Nachteile könne nur Gegenstand einer Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar sei. Ob ein auswärtiger Staat das Bekanntwerden einer Information gelassen hinnehmen oder hierauf verstimmt reagieren werde, beruhe auf einer Einschätzung der Bundesregierung, der eine Vielzahl von Einzeleindrücken und -beobachtungen zugrunde lägen, die sie im diplomatischen Verkehr mit dem auswärtigen Staat in der zurückliegenden Zeit gewonnen habe. Die Prognose müsse aber auch angesichts späterer Umstände unverändert tragfähig sein. Dies habe das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht ausreichend geprüft. Der Kläger habe im Berufungsverfahren auf den Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragten beim 1. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages vom 31. März 2008 hingewiesen. Dieser Abschlussbericht halte ausdrücklich fest, dass es ein Programm der CIA zur Entführung mutmaßlicher Terroristen auch nach Aussagen des Präsidenten der Vereinigten Staaten gebe und zwei von der CIA veranlasste Transporte gefangener Verdächtiger über deutsches Staatsgebiet stattgefunden hätten, wobei Flugzeuge zum Einsatz gekommen seien, die in dem Auskunftsersuchen des Klägers genannt seien. Das Oberverwaltungsgericht sei auf diesen Vortrag des Klägers nicht eingegangen, obwohl sich ihm die Frage hätte aufdrängen müssen, wie die Vereinigten Staaten auf die Herausgabe dieses Untersuchungsberichtes reagiert haben und ob die Herausgabe weiterer für sich neutraler Daten über Flugbewegungen durch die Bundesregierung überhaupt noch geeignet ist, “Verstimmungen” der USA auszulösen.

BVerwG 7 C 22.08 – Urteil vom 29. Oktober 2009

Okt29

Der aktuelle Datenschutz-Vorfall bei Libri.de ist dämlich, aber langsam ist sowas (gleich bei wem es passiert) ja nichts besonderes mehr. Leider. Aber Netzpolitik.org bringt es im Artikel zum Thema am Ende auf den Punkt und reißt ein Thema an, das ich hier auf der Seite in der Vergangenheit nicht ohne Grund immer häufiger hoch halte:

    Wer kontrolliert eigentlich Zertifizier-Dienstleister wie TÜV Süd und reicht die Kontrolle aus?

Eben: Jeder darf und kann sich “Datenschutzbeauftragter” nennen. Zertifikate zum Vorzeigen darf ebenfalls jeder vergeben und ebenfalls jeder kann einfach “Gütesiegel” verteilen, wobei ein “Tüv Süd” sicherlich einen besonderen Status hat und auch bei mir spezielles Vertrauen genießt.
Es gibt keine bundesweit normierten Standards oder gar Prüfungen für Datenschutzbeauftragte. Mitunter gibt es horrend teure Seminare (gibts aber auch billig), die teilweise nur 1-2 Tage laufen und in denen juristische Laien einfach nur ein wenig lauschen müssen, um ein “Zertifikat” zu erhalten und die dann später komplizierte Rechtsfragen lösen sollen.

Ein wenig passt das zu dem Bild, das sich beim Datenschutzrecht insgesamt zeichnet: Viel Zersplitterung, wenig Qualitätsmanagement. Das gesetzgeberische Stückwerk der letzten Jahre rächt sich heute enorm – und wird so schnell auch nicht mehr zu retten sein.

Okt29

Interessantes Interview mit Kleinrock in der SZ, dabei ein beklemmendes Statement:

Wenn Sie auf das Thema Privatsphäre anspielen, nicht unbedingt. Aber Ihre Privatsphäre verschwindet, finden Sie sich damit ab. Wir haben doch bereits heute über unsere Mobiltelefone viel davon aufgegeben, weil wir immer ortbar sind. Es wird immer schwerer, sich vom Netz zu trennen, das ist die Kehrseite der Medaille.

Aber ich bin entspannt: Erstens gibt es Freiheit nur wenn man sie erkämpft, insofern hat er recht – wer sich nur zurücklehnt und abwartet, für den trifft das sicherlich zu. Außerdem sagt der gleiche Gesprächspartner ein paar Zeilen vorher, dass so einiges anders gekommen ist, als er vorher dachte.

Okt27

Nachdem die Postbank nun im Rampenlicht steht (siehe nur hier), zeigt sich, dass man dort wohl ein wenig Nachsitzen muss beim Thema Datenschutz: Michael Rahe hat per Mail ein Auskunftsersuchen nach §34 BDSG eingereicht – und die erhaltene Antwort zeugt für mich davon, dass man das Thema nicht so ernst nimmt, wie jedenfalls ich es ernst nehmen würde. Zu lesen ist das Ganze hier.

Übrigens: Unabhängig von dem Skandal jetzt muss man schlicht feststellen, dass die erteilte Antwort beim besten Willen nicht das ist, was man im Sinne des §34 BDSG zu erwarten hat als Betroffener. Aber ich weiß aus der eigenen Erfahrung, wie schwerfällig es ist, von Unternehmen einen vernünftige Auskunft zu erhalten. Oft genug musste ich den Weg über die Aufsichtsbehörde gehen.

Okt27

Die Stiftung Warentest berichtet auf ihrer Webseite erschreckendes:

Die Postbank lässt Tausende von freien Mitarbeitern auf die Girokontodaten ihrer Kunden zugreifen. Dazu brauchen die Vertreter lediglich den Namen und das Geburtsdatum von Kunden in eine Unternehmensdatenbank einzugeben. Dann können sie nicht nur sehen, wie viel Geld ein Kunde auf dem Konto hat – sie haben ebenso Einsicht in alle Kontobewegungen. Auch wenn der Kontoinhaber der Weitergabe seiner Daten an die freien Mitarbeiter nicht zugestimmt hat, kann der Berater die Kontodaten lesen. [...]
Die Postbank sah sich nicht in der Lage, bis zum heutigen Montag um 10 Uhr eine Stellungnahme abzugeben. Gefragt hatte Finanztest am Freitag gegen 14 Uhr. [...] Finanztest liegen Kontodaten und Briefwechsel zahlreicher Personen aus dieser Datenbank vor. Darunter sind auch Prominente wie zum Beispiel Axel-Springer-Vorstand Mathias Döpfner, der frühere Präsident von Borussia Dortmund, Gerd Niebaum, oder der Vorstand der Stiftung Warentest, Werner Brinkmann. Sie alle haben der Weitergabe ihrer Daten laut Dateneintrag nicht zugestimmt. Die Kontodaten einzelner Chefs der Postbank-Gruppe sind hingegen nach Recherchen von Finanztest vor dem Blick der Berater extra geschützt.

Wenn sich das in dieser Form bewahrheitet, würde das für mich selbst die Vorkommnisse bei Telekom und Deutscher Bahn bei weitem in den Schatten stellen. Selbst als abgebrühter Praktiker ist dieses hier gezeichnete Bild eine regelrechte Überraschung – ich warte auf ein Statement der Postbank.

Update: Die Postbank hat laut TAZ das Thema bestätigt, dabei lese ich mit Gänsehaut das hier in der TAZ:

Postbank-Sprecher Rüdiger Grimmert sagte, der Datenschutzbeauftragte der Bank halte es für unbedenklich, wenn Finanzberater Einblick in Kontobewegungen nehmen könnten, solange dies anlassbezogen erfolge. Zu den offensichtlich abweichenden Ansichten zwischen der Behörde und der Bank sagte Grimmert: “Da müssen sich sicher die Datenschützer noch mal auseinandersetzen.”

Wenn das so stimmt, und der DSB mit “anlassbezogen” nicht gemeint hat, dass man zum Anlaß des Kundengesprächs bei zumindest konkludenter Einwilligung im Beisein des Kunden in die Transaktionen sieht (was für mich immer noch kritisch wäre), müssen sich die Datenschützer meines Erachtens weniger “auseinandersetzen”, als die Postbank vielmehr den aktuellen DSB aus seinem Posten entfernen, einen neuen Hinsetzen und den ordentlich schulen.

Okt27

Ich ärgere mich gerade über einen Beitrag auf der Grünen Webseite zum Thema Bürgerrechte (die mir übrigens insgesamt ganz gut gefällt), dort liest man nämlich:

In puncto Internetsperren sind die bisherigen Ergebnisse ebenso ernüchternd. Dass die Liberalen es jetzt als Erfolg verbuchen, dass Internetseiten mir kinderpornographischen Inhalt gelöscht, statt gesperrt werden sollen, ist absurd. Denn dieses Prinzip ist schon jetzt im Gesetz über die Sperrlisten für Kinderpornographie im Internet verankert.

Das ist natürlich so vollkommener Unsinn, erklärt habe ich das hier schon einmal ausführlich. Die bisherige “Löschpflicht” ist keine Pflicht, sondern eine Prognoseentscheidung, die im Ermessen des BKA steht. Sollte man also die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag so umsetzen, wäre das in der Tat eine Steigerung. Es ist gefährlich, wenn man nur aus Parteikalkül heraus, um einen Koalitionsvertrag zu zerreissen, Gesetze verklärt.

Okt27

Das Google Watchblog macht darauf aufmerksam, dass die “Social Search” bei Google anläuft. Man konnte es schon einige Zeit testen, ich hatte den Eindruck, dass hierbei schlicht der eigene Account verknüpfter sozialer Netzwerke mitdurchsucht und die Ergebnisse von dort gesondert angezeigt werden. Kann durchaus sinnvoll sein, alle Infos dazu hier.

Okt27

Jeder halbwegs Erwachsene kennt es: Wenn der Teenie zum ersten Mal einen über den Durst getrunken und sich peinlich benommen hat, kommt am nächsten Tag der ebenso kindische wie nicht ernst zu nehmende Ausspruch:

Ich trinke nie wieder Alkohol.

Naja, sind halt Teenies. Die reifen noch heran. Wenn ich nun, in einer Pressemitteilung der deutschen Bahn, die einen regelrechten Datenschutz-GAU erlebt hat und – was ja leider selten ist – sogar personelle Konsequenzen ziehen musste, das hier lesen muss:

Wir haben nach der Datenaffäre tiefgreifende Umstrukturierungen im Unternehmen vorgenommen, so dass derartige Fehlentwicklungen künftig ausgeschlossen sind – auch weil der Datenschutz jetzt auf höchster Managementebene angesiedelt ist“, sagte Dr. Rüdiger Grube, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bahn AG.

Ist dem Leser nach den ersten Zeilen sicherlich klar, was ich denke und wie ich diese Aussage bewerte. Beschämend alleine, dass der hier gezogene Vergleich wirklich passend wirkt.

Hinweis: Wer ein seriöseres Statement zum Thema sucht, ist beim BvD richtig, hier die Pressemitteilung zum Thema. Mir war nach diesem Statement nicht nach einer ernsten Reaktion. Ähnlich kritisch sieht es auch Steffen Schröder.

Okt27

Das ist nicht neu, aber nochmal eine aktuelle Studie (letztes Jahr gab es sowas schonmal): Haufe macht darauf aufmerksam, dass inzwischen gut 75% der Online-Nutzer bei der Online-Shoppingtour vom Datenschutz abhängig machen ob sie kaufen oder nicht. Dabei sollte jedem der im Internet etwas verkauft längst klar sein, dass Datenschutz jedenfalls in diesem Bereich ein gewichtiger Wirtschaftsfaktor ist – und ich bin davon überzeugt, in den nächsten Jahren wird das (zuerst) für sensible Dienstleister wie Ärzte und Anwälte auch Offline gelten. Wer hier den Anschluss verpasst, verliert (potentielle) Kunden. (Hinweis auf die Studie bei Datenschutzalltag gefunden)

 

Okt27

Via Datenschutzalltag werde ich auf den Artikel “7 Personensuchmaschinen” aufmerksam. Eine absolute Leseempfehlung!