Der EuGH hat in einem heute (24. November 2011) veröffentlichten Urteil (Rechtssache C-70/10) festgehalten, dass es sich bei IP-Adressen aus Sicht des Gerichts um personenbezogene Daten handelt. Diese Frage ist in Deutschland teilweise umstritten. Eine höherinstanzliche gerichtliche Entscheidung fehlte bislang zu dieser Frage.
Im Zuge der kürzlich aufgekommenen Diskussion um den datenschutzrechtlich zulässigen Einsatz des Facebook Like Buttons hatte der FDP-Bundestagsabgeordnete Sebastian Blumenthal die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages um ein Gutachten in der Sache gebeten. Insbesondere sollte hierbei geprüft werden, “ob von Seiten des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) mit Abmahnungen gegen Webseitenbetreiber vorgegangen werden dürfe, sofern diese Social Plugins auf ihren Seiten eingebunden haben.” Nun wurde das Gutachten im Internet veröffentlicht.
Der Begriff „Blindmeldungen“ beschreibt organisatorische Vorkehrungen innerhalb einer verantwortlichen Stelle, die eine automatische Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte außerhalb von Vertragsabwicklungszwecken vorsehen. Diese häufig vor dem Hintergrund eines Kosten- und Effizienzdrucks veranlassten Verarbeitungen sind nach vielfach vertretener Ansicht rechtswidrig, selbst wenn bei nachträglich erfolgender Betrachtung ein Erlaubnistatbestand (z. B. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG) ursprünglich erfüllt gewesen wäre.
Türkiye’de henüz münferit bir “Kişisel Verileri Koruma Kanunu” çıkarılmamıştır. Kişisel verilerin korunması alanında, kanunlaşmış bir düzenleme olmamasına rağmen, Türk hukukunda anayasa ve genel esaslara dayanarak ta kişisel veriler koruma altında bulunmaktadır. (Anm.: der folgende Beitrag ist die türkische Fassung des Artikels “Datenschutz in der Türkei: Datenaustausch zwischen Deutschland und der Türkei“.)
Bislang existiert in der Türkei kein spezielles Gesetz zum Datenschutz. Aber auch ohne spezielles Gesetz werden persönliche Daten durch verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Vorgaben geschützt (eine englische Fassung des Artikels finden Sie hier; eine türkische Fassung des Artikels finden Sie hier).
Nach einer entsprechenden Veröffentlichung der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein ist der datenschutzkonforme Einsatz des Facebook Like-Buttons in Frage gestellt worden. Mittlerweile wurde eine datenschutzkonforme Anpassungsmöglichkeit vorgestellt.
Das Verbot des § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (“BDSG“), personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen oder ohne Vorliegen einer besonderen Erlaubnisnorm zu nutzen, schützt nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern hat als „eine das Marktverhalten regelnde Bestimmung“ auch wettbewerbsrechtliche Bedeutung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (“UWG“). Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 19.11.2010, dass das personalisierte Bewerben früherer Kunden im Wege eines Rückgewinnungsschreibens nicht über § 28 BDSG gerechtfertigt und im konkreten Fall damit wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Das Gericht bekräftigte hierbei seine kritisierte Auslegung des § 28 a.F. BDSG in dem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren und trat der Annahme entgegen, „nun sei erlaubt, was nach bisherigen Recht verboten war“.
Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat mit Urteil vom 10.02.2011 (Az.: I ZR 164/09; „Telefonaktion II“) klargestellt, dass Unternehmen im Zweifel von betroffenen Privatpersonen den Erhalt einer Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen von Telefon-Direkt-Marketing-Aktionen nachweisen müssen.
Am 1. Januar 2006 trat das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes in Kraft. Mit der grundsätzlichen Abkehr vom Amtsgeheimnis versuchte man mit dem Erlass des IFG eine Kehrtwende im Umgang mit behördlichen Daten. Dieser Beitrag stellt die rechtliche Situation dar und erläutert die Handhabe in der Praxis.
Das Bundesarbeitsgericht (“BAG”) hat mit Urteil vom 23. März 2011 (Az. 10 AZR 562/09) entschieden, dass nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Allerdings stellt weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar.
Das Amtsgericht München hat mit Entscheidung vom 3.2.2011 (Az.: 161 C 24062/10) klargestellt, dass Privatpersonen nur ein “sehr eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber den Betreibern von Internetforen hinsichtlich der Namen oder Anschriften von Nutzern dieser Seiten” haben (siehe hierzu auch die Pressemitteilung vom 7.3.2011). Uns liegt inzwischen der Volltext der Entscheidung vor (hier können Sie die Entscheidung im Volltext herunterladen).
Der BGH hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: III ZR 146/10, verkündet am 13.1.2011) entschieden, dass die “Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG (…) nicht voraus[setzt], dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. (…)”
Wir haben auf unserer US-Webseite den Artikel “Wer kann die Position des Datenschutzbeauftragten bekleiden?” in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
Die deutschen Datenschutzgesetze orientieren sich grundsätzlich am Begriff der personenbezogenen Daten natürlicher Personen. In der letzten Zeit wird jedoch zunehmend eine Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze auch auf juristische Personen diskutiert. In diesem Artikel soll geklärt werden, inwieweit die Datenschutzgesetze auch auf Daten juristischer Personen ohne Bezug zu einer natürlichen Person Anwendung finden können.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem heutigen Urteil (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010, Az.: 9 AZR 573/09) entschieden, dass “der Arbeitgeber (…) im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers [und damit auch auf das auf informationelle Selbstbestimmungsrecht] Rücksicht zu nehmen [hat].”

