“Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.”
Herr Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, fordert schärfere Regeln für Internet-Unternehmen, sofern diese Daten sammeln. Er bezieht sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht, welches die derzeitige Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärte.
“Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat [am 2.3.2010] entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.”
Erhalten Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber betriebliche Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, PC, Internet, E-Mail, Mobiltelefon etc.) stellt sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage die dabei entstehenden Daten vom Arbeitgeber überwacht werden können. Im Grundsatz ist hier zwischen privater und dienstlicher Nutzung zu unterscheiden. Konsequenz einer vom Arbeitgeber (stillschweigend) gestatteten Privatnutzung ist ein weitgehender Verlust von Kontrollmöglichkeiten über den Datenverkehr der betrieblichen Telekommunikation.
Der BGH hat im Juli diesen Jahres die strafrechtlich relevante Garantenpflicht eines Leiters der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts bejaht und die Verurteilung zur Betrugsbehilfe durch Unterlassen bestätigt (Az. 5 StR 394/08). Zugleich hat der BGH ausgeführt, dass vergleichbare Maßstäbe auch für „Compliance Officer“ in Unternehmen anwendbar seien. In diesem Beitrag soll geklärt werden, ob die strafrechtlichen Überlegungen des BGH auch auf die Stellung des Datenschutzbeauftragten im Betrieb übertragen werden müssen.
Bereits vor der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im vergangenen Jahr war der interne Datenschutzbeauftragte nicht als gewöhnlicher Arbeitnehmer zu sehen. Vielmehr hatte er als privilegierter Funktionsträger die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überwachen und die dahingehend nötigen Kontrollen durchzuführen. Mit der am 1.9.2009 in Kraft getretenen BDSG Novelle II wurde nun ein Sonderkündigungsschutz in das Gesetz aufgenommen, mit der die unabhängige Position des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen gestärkt werden soll. Der folgende Artikel schildert die nach der Novellierung zum 1.9.2009 geltende Rechtslage.
Einsichtnahme in Krankheitsakten und Pflegedokumentationen bei Einverständnis des Betroffenen ist auch durch Krankenkassen möglich, so das AG München in einer aktuellen Entscheidung. Das Einsichtsrecht in seine persönlichen Krankenakten ist kein so höchstpersönliches Recht, dass eine Übertragung auf Dritte unmöglich wäre.
Beitrag weiterlesen »
Das OVG Münster hat sich (16 A 3375/07) mit der Zulässigkeit einer Videoüberwachung nach §29b Landesdatenschutzgesetz NRW beschäftigt. Dabei brachte der Kläger vor, dass der Begriff “Hausrecht” im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes ein engerer Begriff ist, als der allgemein übliche. Da das LDSG NRW ein Filmen zur Wahrung des Hausrechtes vorsieht und der Beklagte sich darauf berufen hatte, hoffte der Kläger somit die Unrechtmäßigkeit festzustellen. Das OVG sah das anders:
Wenn der Gesetzgeber einen spezifisch datenschutzrechtlichen engen Hausrechtsbegriff hätte verwenden wollen, hätte er eine entsprechende Legaldefinition im Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen schaffen müssen. Zumindest hätte sich ein solcher Wille des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich niederschlagen müssen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff ausweislich der Materialien als bekannt vorausgesetzt und nicht ansatzweise anders erörtert. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht daraus, dass die im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene Möglichkeit, eine optisch-elektronische Beobachtung allgemein „zur Aufgabenerfüllung” einzusetzen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren entfallen ist. Diese Änderung war nur Folge der Entscheidung, die Polizei spezialgesetzlich (im Polizeigesetz) und nicht im Datenschutzgesetz zu ermächtigen.
Es spricht demgegenüber viel dafür, dass § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW einen datenschutzrechtlichen Hausrechtsbegriff verwendet, der weit zu verstehen ist. Der Gesetzgeber fand nicht nur eine ganz überwiegend weite Auslegung des Begriffs Hausrecht in Rechtsprechung und Literatur vor. Darüber hinaus wusste er von einer Vielzahl bereits in Betrieb befindlicher Videoüberwachungsanlagen und wollte das Datenschutzrecht an den zwischenzeitlich erreichten technischen Standard anpassen sowie einen rechtlichen Rahmen für bereits vorhandene Anlagen schaffen.
Die Auffassung des OVG ist an dieser Stelle überzeugend und nachvollziehbar – zwar wäre es datenschutzrechtlich ein interessanter Ansatz, einen anderen Begriff des “Hausrechts” zu nutzen, doch gibt es eben keine Anhaltspunkte dafür, dass es momentan so gewollt ist im Gesetz.
Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass sein Grundstück gegen seinen Willen mit geeigneten Mitteln (z.B. einem Flugzeug) „ausgespäht“ und fotografiert wird. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos. Ist die Zuordnung der Aufnahme zu einer konkreten Adresse, die Darstellung von Personen oder persönlichen Gegenständen nicht gegeben, ist der Eingriff so gering, dass das Interesse eines Gewerbetreibenden am Verkauf einer Luftbildaufnahme überwiegt.
Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache schließt einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes noch nicht aus. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Grundsätzlich hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die begehrte Information einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt, die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) geregelt ist.
Ob der Zugang zu amtlichen Informationen wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen abgelehnt werden muss, unterliegt einer Beurteilung der zuständigen Behörde, die von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt nachgeprüft werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Grundsätzlich hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.
Der Kläger ist politischer Redakteur eines wöchentlich erscheinenden Magazins. Er recherchiert unter anderem über die Aktivitäten ausländischer Geheimdienste in Deutschland. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz bat er das Bundesverkehrsministerium, ihm aus den Flugplänen der Deutschen Flugsicherung Auskünfte zu geben über die Flugbewegungen von 20 im Einzelnen benannten Flugzeugen mit Registriernummern aus dem Registrierstaat USA im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005.
Das Bundesverkehrsministerium lehnte den Antrag ab: Die Bundesregierung gehe davon aus, dass die Vereinigten Staaten es als unerwünscht ansähen, wenn sie die angefragten Flugdaten veröffentliche. Die erbetenen Informationen könnten möglicherweise dazu verwendet werden, einen Zusammenhang zwischen den Flugbewegungen bestimmter Flugzeuge sowie behaupteter Entführungen terrorverdächtiger Personen und deren Transport an geheim gehaltene Orte durch die CIA, den amerikanischen Auslandsnachrichtendienst, herzustellen. Würden die erbetenen Informationen amtlich freigegeben, sei zu befürchten, dass dies die gute Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten gefährde.
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die beklagte Bundesrepublik Deutschland habe nachvollziehbar dargelegt, dass das Bekanntwerden der erbetenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu den USA haben könne.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei allerdings den rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts gebilligt: Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räume das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimme die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie könne die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen nachteilig auf die auswärtigen Belange auswirken könne. Die Ziele der Bundesregierung, die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von weiteren “Verstimmungen” der amerikanischen Seite freizuhalten und die bisherige Zusammenarbeit mit den amerikanischen Nachrichtendiensten nicht zu beeinträchtigen, hielten sich in diesem weitgesteckten und gerichtlich nicht nachprüfbaren Spielraum außenpolitischer Gestaltung. Der Eintritt solcher Nachteile könne nur Gegenstand einer Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar sei. Ob ein auswärtiger Staat das Bekanntwerden einer Information gelassen hinnehmen oder hierauf verstimmt reagieren werde, beruhe auf einer Einschätzung der Bundesregierung, der eine Vielzahl von Einzeleindrücken und -beobachtungen zugrunde lägen, die sie im diplomatischen Verkehr mit dem auswärtigen Staat in der zurückliegenden Zeit gewonnen habe. Die Prognose müsse aber auch angesichts späterer Umstände unverändert tragfähig sein. Dies habe das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht ausreichend geprüft. Der Kläger habe im Berufungsverfahren auf den Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragten beim 1. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages vom 31. März 2008 hingewiesen. Dieser Abschlussbericht halte ausdrücklich fest, dass es ein Programm der CIA zur Entführung mutmaßlicher Terroristen auch nach Aussagen des Präsidenten der Vereinigten Staaten gebe und zwei von der CIA veranlasste Transporte gefangener Verdächtiger über deutsches Staatsgebiet stattgefunden hätten, wobei Flugzeuge zum Einsatz gekommen seien, die in dem Auskunftsersuchen des Klägers genannt seien. Das Oberverwaltungsgericht sei auf diesen Vortrag des Klägers nicht eingegangen, obwohl sich ihm die Frage hätte aufdrängen müssen, wie die Vereinigten Staaten auf die Herausgabe dieses Untersuchungsberichtes reagiert haben und ob die Herausgabe weiterer für sich neutraler Daten über Flugbewegungen durch die Bundesregierung überhaupt noch geeignet ist, “Verstimmungen” der USA auszulösen.
BVerwG 7 C 22.08 – Urteil vom 29. Oktober 2009
Immer noch nutzen Anbieter gerne Generalklauseln zur Einwilligung in die Datenverarbeitung. Das LG Dortmund (8 O 194/06) hatte sich 2007 mit zwei Musterklauseln in diesem Bereich zu beschäftigen und hat dazu bis heute gültige Feststellungen getroffen.
Das OLG Düsseldorf (I-10 U 69/06) hat 2006 festgehalten, dass auch bei formularmäßiger wirksamer EInwilligung eine Interessenabwägung vor einer Schufa-Meldung statt zu finden hat. Dabei hat das OLG anhand eines Leasing-Vertrages Leitlinien entwickelt:
Bat der Kläger […] unter anderem im Hinblick hierauf um eine – der Beklagten unter Vorlage der Leasingkalkulation (Anl. 2, Anlagenband) ohne weiteres mögliche – Erläuterung und war die Beklagte hierzu nicht bereit, sondern betraute ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug, ohne sich zudem an den durch den Kläger benannten Prozessbevollmächtigten zu wenden, geht eine Interessenabwägung schon aus diesem Grund zu Lasten des Interesses an einer Schufa-Meldung, da die vorstehenden Umstände nicht für eine generelle Zahlungsunfähigkeit oder –unwilligkeit des Klägers sprachen, sondern dafür, dass er zunächst die Forderungsberechtigung überprüfen (lassen) wollte.
Darüber hinaus konnte der Kläger, wie die Beklagte zudem wusste, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Restforderung in Anspruch nehmen, so dass das Risiko, mit der Forderung auszufallen, verhältnismäßig gering war, erst recht, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten gegenüber bereits Zahlungen erbracht hatte.
Zu Recht verweist der Kläger überdies auf die langjährige konfliktfreie Geschäftsbeziehung der Parteien. Ins Gewicht fällt weiterhin, dass der Forderungsbetrag – bei zudem streitiger Zahlungsverpflichtung – in keinem Verhältnis zu den möglichen wirtschaftlichen Nachteilen, die dem – mit der Beklagten überdies in langjähriger Geschäftsbeziehung stehenden – Kläger aus einer Datenübermittlung erwachsen konnten, sowie dem Umfang des laufenden Vertragsvolumens stand. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, der Kläger habe sich vertragswidrig verhalten, kommt insoweit allein ein – nach Sinn und Zweck der Datenspeicherung bei der Schufa bedeutungsloser – Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schadensanzeige in Betracht. Denn ausweislich Ziffer VIII Nr. 1 der Leasingbedingungen waren die Ansprüche des Klägers gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung zwar teilweise abgetreten. Der Kläger war jedoch nach Ziffer VIII Nr. 3 jedenfalls bis zu anders lautenden Bekundungen der Beklagten zur Einziehung ermächtigt.
Das – zumindest stillschweigend – erklärte Einverständnis eines Arbeitnehmers damit, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt (hat). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Foto zu reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert. (LAG Köln, 7 Ta 126/09)