Ich habe ein kurzes Infoblatt erstellt, dass die wesentlichen rechtlichen Hintergründe zum Thema Kameraüberwachung darstellt. Es wird von mir kostenlos als PDF angeboten:
Ich hatte dazu schonmal was geschrieben, lese aber heute in einem Blog-Eintrag weitere schöne Urteile dazu:
Wer Telefonwerbung betreibt und auf eine angebliche Einwilligung des Betroffenen aufgrund einer ausgefüllten Gewinnspielkarte verweist, hat schlechte Karten.
Im Blogeintrag dort wird auf zwei Urteile der Landgerichte Berlin (15 O 527/06) und Hamburg (312 O 645/02) verwiesen, die zum Schluss kommen, eine solche Einwilligungs-Klausel sei eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Dahinter steht eine BGH-Entscheidung, noch nach damaligem AGB-Gesetz. Der BGH hat entschieden:
a) Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden, die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das AGB-Gesetz entsprechend.
b) Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG.
(BGHZ 141, 124)
Der §9 AGBG entspricht dem heutigen §307 BGB. Da bleibt nicht viel Luft für anderslautende Argumentationen gegenüber Betroffenen.
Wie gerade gemeldet wird, hat das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung nur teilweise beanstandet. (Entscheidung hier) Soweit berichtet, folgt es eben der Linie, die ich seit Monaten in Aussicht gestellt habe. Sobald das Urteil vorliegt werde ich hier mehr dazu schreiben, ich für meinen Teil möchte aber anmerken, dass dieses Urteil (soweit bisher berichtet) absehbar und von mir vorhergesagt war. Speziell bezüglich des Eilantrages, da hier sehr hohe Hürden vom BVerfG gesetzt werden.
Wie das BVerfG mitteilt, sieht es nicht in der Speicherung, sondern erst im Abruf den wesentlichen Eingriff:
Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht) scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.
Damit ist klar, dass das eigentliche Ziel, nämlich der Stopp der Vorratsdatenspeicherung, verfehlt wurde. Von Anfang an war absehbar, dass es auf eine Abwägung der Speicherdauer hinausläuft – so wäre eine Speicherung der Daten über 12 Jahre hinweg sicherlich nicht mehr verhältnismässig. Die hier geählte Speicherdauer von 6-Monaten aber ermöglicht Diskussionen, die im vorliegenden Fall zwar nicht ersichtlich sind, aber für mich nur bedeuten, dass sich dem Gericht bei der jetzt gewählten Dauer von 6 Monaten die Frage auch gar nicht stellt. Im Fazit bleibt nur eine Erkenntnis: Eine Vorratsdatenspeicherung ist nicht per se verfassungswidrig, sondern erst die Modalitäten in Speicherdauer und Abrufverfahren entscheiden darüber.
Die vom BVerfG gemachten Äusserungen jetzt sind nicht wirklich auf die Hauptsache übertragbar, da das BVerfG sich hier auf die Frage konzentriert hat, auf welchem Weg das Gesetz mit minimalem Eingriff gestutzt werden kann.
Update: Der AK VDS hat hier eine erste Reaktion veröffentlicht. Ich persönlich empfinde die Reaktion angesichts der Entscheidung äusserst unpassend und kann nicht nachvollziehen, wie jetzt beim unbedarften Leser der Eindruck erweckt wird, die Bundesregierung hätte sich eine Ohrfeige geholt.
Vorschriften zum Datenschutz gibt es viele, das Bundesdatenschutzgesetz ist dabei die Regelung, die sicherlich jedem als erstes einfällt. In weiteren Gesetzen finden sich aber zusätzliche Regelungen, vieles ist sehr speziell wie im Gesetz der Bundespolizei. Anderes, wie die Regelungen im SGB X, können da schon relevanter sein – heute schreibe ich kurz was zum Telemediengesetz und meinen liebsten Themen in diesem Bereich.
Bundesministerin Brigitte Zypries und Bundesminister Horst Seehofer haben heute ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgestellt.
„Verbraucherinnen und Verbrauchern können sich leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben, und wir schützen sie besser vor untergeschobenen Verträgen. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Bußgelder“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die geplanten Maßnahmen.
Das BVerfG hat vor kurzem sein Urteil zur heimlichen Online-Durchsuchung veröffentlicht. Ich komme erst jetzt dazu, es in Ruhe zu lesen und zu analysieren. Nach dem ersten Durchgang bin ich etwas ernüchtert: Ich kann weder nachvollziehen, wo der allgemeine Jubel herkommt, noch verstehe ich, warum niemandem aufgefallen ist, dass hier schon klare Worte zur Vorratsdatenspeicherung zu finden sind. Ich vermute, keiner hat bis zum Ende gelesen, sondern nach der Begründung des “neuen” Grundrechts mit dem Lesen aufgehört.
Leider viel zu unbekannt ist die Tatsache, dass es Informationsfreiheitsgesetze gibt. Jedenfalls in NRW gibt es eines, sowie in 6 anderen Bundesländern. Leider noch nicht in allen, aber das kann noch werden – sofern die Bürger und Datenschutzbeauftragten danach verlangen. Ich möchte hier kurz was dazu schreiben mit Blick auf NRW.
In meinem Vortrag vor kurzem habe ich auch die DNA Datenbank des BKA angesprochen und sorgte für Erstaunen als ich darlegte, dass hier mitnichten nur Kapitalverbrecher erfasst sind, sondern laut Spiegel-Infos Anfang 2007 etwa 1400 Datensätze wegen des Straftatbestandes der “Beleidigung” erfasst wurden. Heute sehe ich, dass das BKA dazu aktuelle Daten veröffentlicht hat, die ich kurz vorstellen möchte, im Detail ist es hier einzusehen.
Dargestellt werden die “Treffer”, also die Daten die ermittelt wurden bei Delikten und um welche Delikte es sich handelt. Während in der Öffentlichkeit immer Kapitelverbrechen im Vordergrund stehen ist man da sicherlich überrascht, dass mit über 80% der Treffer der “Diebstahl” rangiert. Die Verbrechen für die die Datenbank eingerichtet wurde, vor allem Verbrechen gegen Personen und sexuelle Selbstbestimmung, kann man mit etwas über 6% abfragen. Zu beachten ist, dass selbst “Straftaten gegen die öffentliche Ordnung” hier erfasst werden.
Im Fazit lässt sich eines feststellen: Die DNA-Datenbank des BKA dient vor allem der Aufklärung von Massendelikten, allem voran Diebstahl – und wird hier auch dankenswert eingesetzt.
Zunehmend stellt man sich die Frage, wie das neue Grundrecht heissen soll, das vom BVerfG geschaffen wurde. Ich finde beides fehlerhaft: Computer-Grundrecht wie auch IT-Grundrecht, da der normale Bürger in diesem Konstrukt erstmal einen Anspruch auf … annehmen wird. Ich denke ein Konstrukt wie “Integritäts-Grundrecht” wird dem, was ich bisher gelesen habe, am ehesten Gerecht. Oder, analog: Grundrecht auf informationelle Integrität.
Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages behandelt die Frage, ob die vom BND gekauften Listen aus Liechtenstein vor deutschen Gerichten Bestand haben als Beweismittel, dazu aus der Einleitung:
Im Rahmen der jüngsten Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht von Steuerhinterziehungen seitens deutscher Staatsbürger durch die Inanspruchnahme ausländischer Banken haben sich deutsche Behörden Berichten zufolge offenbar auch auf Beweismittel gestützt, die zuvor von einem Dritten erlangt wurden, der mit der Weitergabe dieser Beweismittel möglicherweise seinerseits gegen vertragliche oder sogar gesetzliche Vorgaben verstoßen hat. Vor diesem aktuellen Hintergrund wurde die grundsätzliche Frage erörtert, welchen rechtlichen Maßstäben staatsanwaltliche Ermittlungsmaßnahmen und die Verwertung von im Rahmen dieser Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen in einem etwaigen späteren Gerichtsverfahren unterliegen.
Das Gutachten kann hier (PDF) kopiert werden
Ein Leser macht mich auf einen aktuellen Gesetzesentwurf aufmerksam, der mir so nicht bekannt war und der durchaus interessant ist: Es soll ein neuer Artikel 98a in das Grundgesetz aufgenommen werden, der lautet:
“Artikel 98a: Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können durch Gesetz auf Notare
übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt.”
Auch wenn ich noch nicht weiss, was ich davon im Detail halten soll, so finde ich die Begründung aus dem Gesetzesentwurf doch etwas geschmacklos:
Im Bereich der Justiz sind strukturelle Reformen angesichts knapper personeller
und finanzieller Ressourcen erforderlich, um den Justizgewährungsanspruch
auch in der Zukunft in der gewohnten Qualität erfüllen zu können.
Entscheidende Fortschritte lassen sich dabei nur erreichen, wenn sich eine
Reform nicht auf die Umsetzung von Sparmaßnahmen in Einzelbereichen
beschränkt. Vielmehr muss eine Unterscheidung getroffen werden, welche
Aufgaben zum Kernbereich der Rechtsprechung und damit unabdingbar zur
Justiz gehören und welche Aufgaben ohne Qualitätsverlust auf andere geeignete
Stellen übertragen werden können.
Anstelle bekannte Probleme zu beseitigen wird also ausgelagert, wobei man sich schon auf einen “Kernbereich der Justiz” besinnen möchte. Die Sparwut schlägt also weiter durch. Den Entwurf findet man im Volltext hier.
Seit Jahren wird darüber gestritten, bis heute gibt es einige, die es ablehnen – so der Gola/Schomerus-Kommentar zum BDSG: Ist die IP des Benutzers im Internet ein personenbezogenes Datum oder nicht? Früher verbreitet war die Auffassung, bei der IP würde es sich um ein Datum mit “relativem” Personenbezug handeln – für die einen Anbieter soll es somit ein personenbezogenes Datum sein, für die anderen nicht.
Aktueller Hinweis – hier finden Sie zu dem Thema weitere Informationen:
- Aktuelle Diskussion zur Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des BDSG sind (Beitrag vom 24.6.2010)
- OLG Frankfurt: kein Anspruch auf sofortige Löschung von IP-Adressen (Beitrag vom 29.6.2010)
- IP-Adressen-Recht.de (Blog von Herrn Jens Ferner)
Zunehmen aber setzt sich die Auffassug durch, dass es sich um ein personenbezogenes Datum handelt und der Begriff der “relativität” fehlerhaft ist. Nun haben auch die Datenschützer auf EU-Ebene gefordert, dies anzuerkennen (Bericht bei Heise), dazu der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar:
“In diesem Zeitalter zu sagen, IP-Adressen sind nicht personenbezogen, das ist nicht möglich”
Ich selber vertrete seit langem die Ansicht, dass eine IP-Adresse personenbezogen ist und sich eine “Relativierung” des Begriffs -in Abhängigkeit von demjenigen der die Daten erhebt- schlicht verbietet. Dazu meine ersten Ausführungen hier. Neben diesem Streit ist die Tendenz hin zum unstrittig personenbezogenen Datum längst absehbar, verarbeitende Stellen sollten sich also nicht auf eine auslaufende Ansicht verlassen und anfangen, sich vorzubereiten. Speziell der datenhungrige Staat, der zunehmend beginnt auf Daten bei Unternehmen zuzugreifen (man denke nur an den Zugriff der Landesrundfunkanstalten auf Kundensätze), ist Grund für beide Seiten – Verarbeitende Stelle und Betroffener – das Merkmal restriktiv auszulegen und nur ein Minimum an Daten zu erheben bzw. zu speichern.
Dabei darf man in der Diskussion nicht verwechseln, dass ein “personenbezogenes Datum” nicht unbedingt ein “nutzerbezogenes Datum” sein muss. Es reicht, wenn irgendeine Person durch das Datum identifiziert wird, ob dahinter der aktuelle Nutzer steht ist zweitrangig. Das Argument ist klar: Wenn durch den personenbezug irgendwelche Sanktionen stattfinden, richten die sich primär gegen die identifizierte Person – erstmal unabhängig ob rechtmössig oder nicht. Hier gilt es zu schützen.
Update: Nach den ersten Urteilen sind sich nun auch die Datenschützer einig. Wie Heise berichtet, hat die so genannten “Artikel 29 Gruppe” eindeutig festgehalten dass Netzkennungen personenbezogene Daten darstellen.
Hinweis: Einen Artikel zum Anonymisieen von PHP-Software und Webserver-Logfiles finden Sie hier.
Datenschutz ist nicht unbedingt ein Thema das nur auf höchster Ebene von Interesse ist – selbst auf dem Land, im Dorf, kann es interessant werden. So inzwischen hier in Langerwehe, wo man anfängt im Sicherheitswahn Kameras aufzuhängen. Stolze 6 zählen wir bereits im Ortskern, der gerade mal um die 10.000 Einwohner hat. Eine weitere Kamera ist bereits geplant.
Grund genug, ganz kurz das Thema anzuschneiden und Links zu bieten. Und Betroffenen rechtliche Möglichkeiten aufzuzeigen.
Ein neues Gesetz soll es Familien erleichtern, die Abstammung eines Kindes zu klären, ohne dass daraus gleich schwerwiegende rechtliche Konsequenzen entstehen. Hierzu haben Bundesregierung und der Bundesrat jeweils eigene Gesetzentwürfe vorgelegt, über die der Bundestag am Donnerstag abstimmte. Diesen Gesetzentwurf der Bundesregierung verabschiedete der Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition und der FDP.
Männer, die Zweifel über ihre Vaterschaft hegen, können künftig ohne juristische Anfechtung klären lassen, ob sie der leibliche Vater eines Kindes sind. Einen entsprechenden
Momentan (schon etwas länger) läuft Werbung für Handy-Tools die versprechen, dass man nur die Handy-Nummer des Partners angibt und schon sieht man, wo er sich gerade aufhält.
Während es sich bei “Jamba” scheinbar um eine so genannte “Fun-Applikation” handelt, man also am Ende scheinbar gar nichts datenschutzrechtlich relevantes sieht, wirbt “BobMobile” (soweit ich es in der Werbung wahrnehme) damit, dass es funktionieren soll – auf der Webseite steht aber momentan: “Einverständnis vorrausgesetzt”. Jedenfalls momentan scheint es also datenschutzkonform zu laufen, doch scheint das Interesse ungebrochen, der Blick auf die Frage lohnt sich also – denn wo ein Kunden-Interesse besteht, da wird auch bald eine Lösung kommen, die Geld für den Anbieter bedeutet.

