“Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.”
Herr Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, fordert schärfere Regeln für Internet-Unternehmen, sofern diese Daten sammeln. Er bezieht sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht, welches die derzeitige Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärte.
Die elektronische Gesundheitskarte befindet sich derzeit in der Testphase. Sie soll gemäß § 291a SGB V die Krankenversicherungskarte ersetzen. Nach dem momentanen Stand soll die Gesundheitskarte bis Ende 2010 bundesweit eingesetzt werden können. Mit der elektronischen Gesundheitskarte könnten Ärzte zukünftig alle relevanten medizinischen Daten unmittelbar abrufen. Neben den Vorteilen für die Gesundheitsversorgung birgt diese Art der Datenerfassung und –speicherung aber auch Sicherheitsrisiken, nicht zuletzt im datenschutzrechtlichen Bereich.
“Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat [am 2.3.2010] entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.”
Das Büro des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (“Bundesdatenschutzbeauftragter”) hat ein Informations-Video über die gesetzlichen Aufgaben der Behörde online gestellt. Derzeit wird das Amt von Herrn Peter Schaar bekleidet.
Sehen Sie hier das Video (Länge 4:23 Minuten):
Die Europäische Kommission hat am 5.2.2010 die so genannten „Standardvertragsklauseln“ aktualisiert, die seit heute im Volltext abgerufen werden können. Diese Standardvertragsklauseln finden Anwendung, wenn personenbezogene Daten außerhalb der Europäischen Union verarbeitet werden sollen (mit weiteren Differenzierungen hinsichtlich der USA und Ländern mit anerkannt vergleichbarem Datenschutzniveau).
Das SWIFT-Abkommen zwischen der EU und den USA ist vom EU-Parlament nicht ratifiziert worden. Mängel im Datenschutz wurden als Begründung angegeben.
Das EU Parlament nutzte erstmals seine Möglichkeiten, die ihm durch den Lissabon-Vertrag zugefallen sind und lässt damit einen bereits abgeschlossenen Vertrag zwischen der EU-Kommission und den USA nachträglich durchfallen.
Interview der Deutschen Welle vom 7.2.2010 mit Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zu den Themen Körperscanner, Bankdaten-Abkommen und Vorratsdatenspeicherung. Welche Informationen sollte der Staat über seine Bürger sammeln, speichern und auswerten dürfen?
Der Chaos Computer Club (CCC) fordert laut einer Pressemitteilung vom 25.1.2010 die Einführung eines so genannten “Datenbriefes” zur – wie es in der Pressemitteilung heißt – Stärkung der “informationellen Selbstverteidigung des Bürgers”. Demnach sollten Unternehmen und Behörden von der Datenerhebung Betroffene regelmäßig über den Umfang der bei ihnen gespeicherten Daten informieren.
Der Arbeitnehmerdatenschutz ist in Deutschland nicht übersichtlich in einem eigenen Arbeitnehmerdatenschutzgesetz geregelt, auch wenn dies verfassungs- und europarechtlich an sich gefordert wäre. Vielmehr ergeben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen aus der Anwendung des allgemeinen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und einer Reihe bereichspezifischer Vorschriften.
Daten über die eigene Gesundheit sind sensibel zu handhaben. Dies spiegelt sich von jeher wider in der ärztlichen Schweigepflicht. Im Rahmen der Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung drängt sich von Patientenseite her immer mehr das Bedürfnis auf, die eigenen Patientendaten besonders zu schützen. Niedergelassene Ärzte in Deutschland müssen generell die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes für den nicht-öffentlichen Bereich beachten. Im Folgenden wird die Frage untersucht, inwieweit in Arztpraxen die Ernennung eines eigenen Datenschutzbeauftragten erforderlich ist.
Dr. Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, hat im ARD Morgenmagazin (Ausgabe vom 4. Januar 2010) deutliche Kritik an ELENA, dem elektronischer Entgeltnachweis-Verfahren, geübt. Nach der Ansicht von Dix sei ELENA “vollkommen unverhältnismäßig”. Anbei findet sich das volle Interview im Volltext sowie als Video-Datei.
Es war absehbar, dass der bereits einmal abgelehnte Nacktscanner bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit wieder aus der Versenkung geholt werden würde. Erstaunlich war, wie schnell und umfangreich die Öffentlichkeit dieses Mal über seine technischen Verbesserungen informiert werden konnte.
Sicherheit ist ein hohes Gut. Allerdings stimmt auch: Wirklich umfassende Sicherheit ist erst dann erreichbar, wenn nichts mehr einer Überwachung entzogen sein wird.
Markus Beckedahl greift heute im Blog von Zeit-Online die Frage auf, ob sich Island zum Datenfreihafen weiterentwickeln könnte. Hintergrund ist ein Vorschlag von Wikileaks (mehr über Wikileaks hier) auf dem 26. Chaos Communication Congress des Chaos Computer Club, Island durch eine veränderte Gesetzgebung zu einer Art „Schweiz für Bits“ weiterzuentwickeln.
Die Bundesregierung hat Stellung genommen und erklärt, dass in den letzten 9 Jahren an gut 60 Gesetzen durch externe Fachkräfte mitgearbeitet wurde. Unter den Zuarbeitern liest man die bekannten Namen großer Sozietäten, aber auch Professoren. Die Summen gehen teilweise bis in den 7stelligen Bereich. Das Dokument wird sicherlich, sobald die Presse es findet und versteht, für einiges Aufsehen sorgen. Dabei aber leider vor allem die Frage, ob diese Menge Geld angemessen ist – weniger die Frage nach Interessenskollisionen.