Ob und wie eine Bonitätsprüfung datenschutzrechtlich zulässig sein kann, steht nicht erst seit der BDSG-Novelle im letzten Jahr im Fokus der datenschutzrechtlichen Diskussion. Zahlungs- und Kontodaten werden zwar vom Gesetz nicht als „besondere Arten personenbezogener Daten“ per se eingestuft, dennoch werden diese Daten etwa in § 42a BDSG besonders geschützt. Seit kurzem wird in einer breiteren Öffentlichkeit diskutiert, inwieweit die Auswertung von Daten über das Zahlverhalten bei Nutzung des ec-Lastschriftverfahrens datenschutzrechtlich zulässig sei. Der Beitrag gibt einen Einblick in den aktuellen Stand der Diskussion.
Herr Dr. Michael Schmidl, Partner der Kanzlei Baker & McKenzie in München, Fachanwalt für IT-Recht und langjähriger Datenschutzexperte, äußert sich in unserem Interview kritisch zum kürzlich verabschiedeten Entwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes. Lesen Sie hier, was der Entwurf beinhaltet und welche Regelungen von der Bundesregierung bewusst ausgelassen wurden.
Nachdem noch im Oktober 2008 der damalige Innenminister den Nacktscanner für Unfug hielt, auch weil er auf öffentliche Empörung stieß, ist inzwischen genügend Zeit verstrichen, einen erneuten Anlauf zu starten. Dazu eine Presseschau.
Das OLG Hamburg bestätigt in seiner Entscheidung vom 29.07.2009 die Linie der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher an eine wirksame Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten für E-Mail-Werbung strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer im Internet der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zustimmt, sieht sich mit einer Vielzahl unterschiedlich formulierter Einwilligungsklauseln konfrontiert. Oftmals ist das Setzen eines Hakens auch Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel. So auch im hier zu besprechenden Fall. Die Flut von Werbe-E-Mails unterschiedlichsten Inhalts und Herkunft, die die Teilnehmer daraufhin oftmals erreicht, lässt sich aber durch die meisten Einwilligungserklärungen nicht legitimieren.
Lesen Sie hier ein aktuelles Interview mit Professor Dr. Ulrich M. Gassner, Datenschutzbeauftragter der Universität Augsburg und Mitglied im wissenschaftlichen Beirat des Instituts für IT-Recht, zu Prüfungsnoten, Google Analytics, Videokameras, E-Mail-Adressen und Auskunftsverlangen von Behörden. Zum Beitrag…
Das OLG Frankfurt hat vor kurzem eine Entscheidung zur Zulässigkeit der Speicherung von SCHUFA-Daten veröffentlicht (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 13.7.2010, Az. 19 W 33/10). Die Begründung des Gerichts ist hinsichtlich des Verhältnisses von datenschutzrechtlicher Einwilligungserklärung zu datenschutzrechtlichem Erlaubnistatbestand von Interesse.
Wie die SZ berichtet, räumte die Bundesregierung heute der Wirtschaft eine Frist von zehn Wochen ein, um eine Selbstverpflichtung zum Datenschutz vorzulegen. Kern des Vorschlags der Bundesregierung ist ein “Datenschutz-Codex”, den sich die Branche bis zum 7. Dezember selbst auferlegen soll. Dieser könne eine weitere Regelung überflüssig machen, sagte de Maizière.
Anmerkung: Der Vorschlag der Bundesregierung erinnert an den Datenschutz-Codex, der seit eine paar Monaten von der IITR GmbH angeboten wird und dessen Kern in einer Selbstverpflichtung der daran Beteiligten besteht. Weitere Details hierzu finden Sie hier…
Das ULD Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein) und der Hausärzteverband Schleswig-Holstein streiten seit längerem um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Abrechnungssoftware für kassenärztliche Leistungen (wir berichteten). Nachdem die Parteien die Sache mittlerweile gerichtlich austragen scheint die Sache nun endgültig zu eskalieren, wie einer aktuellen Pressemitteilungen des ULD zu entnehmen ist.
Die Frage des Verhältnisses gesellschaftsrechtlicher Normen zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein bislang fast unbeachtetes Thema. Wie die einzelnen Normen in Einklang zu bringen sind, muss am Einzelfall bestimmt werden. Stille Gesellschafter können beispielsweise Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft nach § 233 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) verlangen. Hierbei stellen sich unter Umständen datenschutzrechtliche Schwierigkeiten.
Wurden Datenschutzfragen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen früher lediglich der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alte Fassung (a.F.) unterzogen, ist mit der Novellierung des BDSG am 1. September 2009 und mit der Schaffung des § 32 BDSG eine erste bereichsspezifische Regelung des Beschäftigtendatenschutz geschaffen worden. Zur weiteren Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes plant die Bundesregierung derzeit den Erlass eines speziellen Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes.
Wir haben auf der IITR-Webseite ein weiteres Video veröffentlicht, diesmal zum Thema “Aufsichtsmaßnahmen der Datenschutz-Behörden”. Wir werden die Videos inhaltlich wie technisch laufend optimieren. Wenn Sie Themenvorschläge haben schreiben Sie uns einfach eine E-Mail.
Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einer Entscheidung vom 30. März 2010 (Az.: 2 K 548/09) den Schutz von Informanten gestärkt: wird in Unternehmen mit personenbezogenen Daten nachlässig umgegangen und wendet sich ein Beschäftigter vertraulich an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde, hat der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf die Preisgabe der Identität des Informanten gegenüber der Aufsichtsbehörde. Der Beitrag erläutert, was diese Entscheidung für die Unternehmen bedeutet.
Unter dem Motto “Mehr Datenschutz am Arbeitsplatz” hat die Bundesregierung heute einen Gesetzesentwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz verabschiedet.
Gestattet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die betriebliche E-Mail Adresse auch zu privaten Zwecken zu nutzen ist fraglich, ob er sich dem Anwendungsbereich des Fernmeldegeheimnisses unterwirft und wie weit dieser reicht. In der Praxis stellen sich in der Folge erhebliche Probleme für den Arbeitgeber – der neue Entwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz des Bundesinnenministeriums verspricht in einigen Punkten Abhilfe.
Seit dem 1.12.2007 ist die gewerbliche und somit nichtstaatliche Verbreitung hochwertiger Satelliten-Geodaten und die Zulassung und der Betrieb eines entsprechenden Systems erstmals gesetzlich geregelt. Auch der Datenschutz ist hiervon betroffen. Dieser Artikel soll Sie darüber informieren, was dieses Gesetz überhaupt regelt und welche Bedeutung dies in der Praxis hat.

