Feb19

Viele sprechen darüber, wenige kennen sich aus: internationales Datenschutzrecht ist ein vielschichtiges Rechtsgebiet, dem sich gerade internationale Unternehmen zunehmend stellen müssen. Professor Dr. Lothar Determann hat mit einem englischsprachigen „Field Guide“ auf 152 Seiten nun eine kompakte und gut lesbare Einführung in das internationale Datenschutzrecht verfasst.

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Jan2

IITR InformationZu Beginn unserer IITR-Tätigkeit hatten wir hier darauf hingewiesen, dass es dem Datenschutz an einer allgemein akzeptierten Definition des Daten-Begriffs mangelt. Niemand kann sagen, was genau man unter Daten zu verstehen habe. Ähnliches gilt für den Begriff der Information.

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Sep3

Unter dem Titel “Innovativer Datenschutz” erscheint in Kürze ein lesenswertes Datenschutz-Fachbuch zu aktuellen Datenschutzthemen. Die Herausgeber Falk Peters, Heinrich Kersten und Klaus-Dieter Wolfenstetter greifen gemeinsam mit einer Reihe von Fachautoren in Einzelbeiträgen aktuelle technische Fragestellungen unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten auf. Das Buch gibt damit einen guten Überblick über den aktuellen Grenzverlauf zwischen technischer Fortentwicklung einerseits und nachlaufender datenschutzrechtlicher Regulierung andererseits.

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Apr2

Anfang 2011 hat die Universität Augsburg Herrn Dr. Michael Schmidl zum Honorarprofessor für Zivilrecht, Informationstechnologierecht, Telekommunikationsrecht und Medienrecht ernannt. Wir freuen uns, im Folgenden die Antrittsvorlesung zum Thema “Informationelle Selbstbestimmung in Theorie und Praxis” von Professor Dr. Michael Schmidl, LL.M. Eur., Maître en Droit, Fachanwalt für IT-Recht und Partner bei Baker & McKenzie zu veröffentlichen, welche anlässlich der Akademischen Jahresfeier der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg am 2. Februar 2012 gehalten wurde. Das Manuskript lautet wie folgt:

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Mrz29

Wir möchten heute unseren Lesern das kürzlich von Reinhard Janning veröffentlichte Buch zum Thema “Kunden machen, was sie wollen – Lead Management im Spannungsfeld zwischen Marketing und Vertrieb” empfehlen.

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Feb3

Gestern (2. Februar 2012) wurde im Rahmen der Akademischen Jahresfeier der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg der vom IITR gestiftete Dissertationspreis in Höhe von 1.000,- Euro an Herrn Dr. Herbert Wilhelm für seine von Professor Dr. Ulrich M. Gassner betreute Arbeit

“Das revidierte abgabenrechtliche Kontenabrufverfahren und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung”

verliehen.

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Jul15

Der europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx hat kürzlich einen Vortrag zum Thema “Do not track or right on track? – The privacy implications of online behavioural advertising” gehalten und diesen im Internet veröffentlicht. Herr Hustinx gibt darin einen guten Überblick über die zu erwartenden Entwicklungen im Bereich Online-Marketing und Datenschutz.

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Jul11

Das Verbot des § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (“BDSG“), personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen oder ohne Vorliegen einer besonderen Erlaubnisnorm zu nutzen, schützt nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern hat als „eine das Marktverhalten regelnde Bestimmung“ auch wettbewerbsrechtliche Bedeutung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (“UWG“). Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 19.11.2010, dass das personalisierte Bewerben früherer Kunden im Wege eines Rückgewinnungsschreibens nicht über § 28 BDSG gerechtfertigt und im konkreten Fall damit wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Das Gericht bekräftigte hierbei seine kritisierte Auslegung des § 28 a.F. BDSG in dem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren und trat der Annahme entgegen, „nun sei erlaubt, was nach bisherigen Recht verboten war“.

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Mrz8

Wir haben auf unserer US-Webseite den englischsprachigen Artikel “Germany’s Reluctance To Accept European Commission Decisions Concerning The Adequacy Of The Level Of Data Protection In Non-EU/EEA Countries” veröffentlicht.

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Aug24

Gestattet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die betriebliche E-Mail Adresse auch zu privaten Zwecken zu nutzen ist fraglich, ob er sich dem Anwendungsbereich des Fernmeldegeheimnisses unterwirft und wie weit dieser reicht. In der Praxis stellen sich in der Folge erhebliche Probleme für den Arbeitgeber – der neue Entwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz des Bundesinnenministeriums verspricht in einigen Punkten Abhilfe.

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Apr12

Herr Dr. Michael Schmidl, Partner der Kanzlei Baker & McKenzie in München, Fachanwalt für IT-Recht und langjähriger Datenschutzexperte, äußert sich in unserem  Interview zu aktuellen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzrechts. Erst kürzlich hatte das Bundesinnenministerium ein Eckpunkte-Papier zur Neuregelung des Arbeitnehmerdatenschutzes veröffentlicht. Lesen Sie hier, warum dem Gesetzgeber eine Neuregelung so schwer fällt.

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Mrz17

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt der Grundsatz, den Einzelnen bei der Erhebung und weiteren Nutzung seiner Daten davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs. 1 BDSG). Sucht ein Patient einen Arzt auf, so werden von diesem u.a. durch die Dokumentation der Behandlungsgeschichte Daten erhoben. Insofern sammeln sich im Laufe des Bestehens einer Arztpraxis sowie auch einer Gemeinschaftspraxis Datenbestände an. Was geschieht aber mit dem erhobenen Datenbestand, wenn eine Gemeinschaftspraxis aufgelöst wird? Der folgende Beitrag behandelt diese Thematik am speziellen Fall der lokalen Datenspeicherung in der Arztpraxis.

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Feb24

Erhalten Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber betriebliche Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, PC, Internet, E-Mail, Mobiltelefon etc.) stellt sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage die dabei entstehenden Daten vom Arbeitgeber überwacht werden können. Im Grundsatz ist hier zwischen privater und dienstlicher Nutzung zu unterscheiden. Konsequenz einer vom Arbeitgeber (stillschweigend) gestatteten Privatnutzung ist ein weitgehender Verlust von Kontrollmöglichkeiten über den Datenverkehr der betrieblichen Telekommunikation.

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Feb5

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben die Möglichkeit, von Unternehmen die Abberufung des Datenschutzbeauftragten zu verlangen, wenn dieser die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der folgende Beitrag erläutert Details, Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines solchen Abberufungsverlangens.

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Jan19

Daten über die eigene Gesundheit sind sensibel zu handhaben. Dies spiegelt sich von jeher wider in der ärztlichen Schweigepflicht. Im Rahmen der Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung drängt sich von Patientenseite her immer mehr das Bedürfnis auf, die eigenen Patientendaten besonders zu schützen. Niedergelassene Ärzte in Deutschland müssen generell die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes für den nicht-öffentlichen Bereich beachten. Im Folgenden wird die Frage untersucht, inwieweit in Arztpraxen die Ernennung eines eigenen Datenschutzbeauftragten erforderlich ist.

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