Erhalten Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber betriebliche Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, PC, Internet, E-Mail, Mobiltelefon etc.) stellt sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage die dabei entstehenden Daten vom Arbeitgeber überwacht werden können. Im Grundsatz ist hier zwischen privater und dienstlicher Nutzung zu unterscheiden. Konsequenz einer vom Arbeitgeber (stillschweigend) gestatteten Privatnutzung ist ein weitgehender Verlust von Kontrollmöglichkeiten über den Datenverkehr der betrieblichen Telekommunikation.
Das Büro des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (“Bundesdatenschutzbeauftragter”) hat ein Informations-Video über die gesetzlichen Aufgaben der Behörde online gestellt. Derzeit wird das Amt von Herrn Peter Schaar bekleidet.
Sehen Sie hier das Video (Länge 4:23 Minuten):
Interne Meldung: Das IITR Institut für IT-Recht begrüßt Herrn Benjamin Schütze, LL.M. (Wellington) als neuen Autor im Bereich Datenschutzrecht. Herr Schütze ist Rechtsassessor aus Hannover und promoviert derzeit im Anschluss an sein Auslandsstudium an der Victoria University in Wellington am Lehrstuhl für Rechtsinformatik und IT-Recht von Herrn Professor Dr. Nikolaus Forgó an der Leibniz Universität Hannover.
Personenbezogene Daten über den Gesundheitszustand sind nach dem Bundesdatenschutzgesetz so genannte „besondere Arten personenbezogener Daten“. Daher werden an die Verarbeitung dieser Daten besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gestellt. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die informationstechnische Verarbeitung und Sicherung dieser Daten in Arztpraxen (sowie im übrigen Gesundheitsbereich). Der Beitrag erläutert, warum sich die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Arztpraxis letztlich auch finanziell auszahlt. Beitrag weiterlesen »
Die Europäische Kommission hat am 5.2.2010 die so genannten „Standardvertragsklauseln“ aktualisiert, die seit heute im Volltext abgerufen werden können. Diese Standardvertragsklauseln finden Anwendung, wenn personenbezogene Daten außerhalb der Europäischen Union verarbeitet werden sollen (mit weiteren Differenzierungen hinsichtlich der USA und Ländern mit anerkannt vergleichbarem Datenschutzniveau).
Das SWIFT-Abkommen zwischen der EU und den USA ist vom EU-Parlament nicht ratifiziert worden. Mängel im Datenschutz wurden als Begründung angegeben.
Das EU Parlament nutzte erstmals seine Möglichkeiten, die ihm durch den Lissabon-Vertrag zugefallen sind und lässt damit einen bereits abgeschlossenen Vertrag zwischen der EU-Kommission und den USA nachträglich durchfallen.
Marketingmaßnahmen per E-Mail sind eine kostengünstige Möglichkeit, die eigenen Produkte zu bewerben. Häufig wird von Unternehmen hierbei auf spezielle E-Mail-Marketing-Software zurück gegriffen, die sowohl die gesicherte Zustellung wie auch das spezifizierte Adressmanagement beherrscht. Hierbei sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten. Der folgende Beitrag untersucht insbesondere die wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Aspekte beim Einsatz solcher Software.
Interne Meldung: Die von uns im Oktober 2009 gegründete XING Gruppe für Datenschutzbeauftragte begrüßt heute das 1000 Mitglied. Die Gruppe bietet Datenschutzbeauftragten und allen am Datenschutz Interessierten die Möglichkeit, sich zu aktuellen Datenschutz-Themen auszutauschen.
Weitere Informationen zu der XING Gruppe finden Sie hier.
Interview der Deutschen Welle vom 7.2.2010 mit Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zu den Themen Körperscanner, Bankdaten-Abkommen und Vorratsdatenspeicherung. Welche Informationen sollte der Staat über seine Bürger sammeln, speichern und auswerten dürfen?
Der Chaos Computer Club (CCC) fordert laut einer Pressemitteilung vom 25.1.2010 die Einführung eines so genannten “Datenbriefes” zur – wie es in der Pressemitteilung heißt – Stärkung der “informationellen Selbstverteidigung des Bürgers”. Demnach sollten Unternehmen und Behörden von der Datenerhebung Betroffene regelmäßig über den Umfang der bei ihnen gespeicherten Daten informieren.
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben die Möglichkeit, von Unternehmen die Abberufung des Datenschutzbeauftragten zu verlangen, wenn dieser die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der folgende Beitrag erläutert Details, Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines solchen Abberufungsverlangens.