Mrz31

Speziell, aber nicht nur, für die neue Kassiererin im PLUS hier in Langerwehe, die nach meinem Empfinden gerade offensichtlich mit mir und der Situation überfordert war (und wahrscheinlich deswegen selber hand angelegt hat):

  1. Nein, Sie müssen nicht meinen Einkaufskorb kontrollieren. Sie möchten es.
  2. Wenn man von jemandem etwas möchte, worauf man keinen Anspruch hat, sagt man mindestens “bitte”.
  3. Wenn man jemanden ohne Grund des Diebstahls verdächtigt, muss man sich nicht wundern, wenn man Kritik ertragen muss.
  4. Und es ist mir egal, was Sie “schon alles erlebt haben” wollen. Mit mir haben Sie es nicht erlebt.
  5. Nein, Liebe Einzelhandelsbetreiber: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Taschenkontrolle. Und eure AGB sind diesbezüglich wertlos. Das sage nicht nur ich. Das sagt auch der BGH (VIII ZR 221/95).

Im Folgenden das Urteil des BGH und die Bitte an die Kunden da draussen, endlich den Mumm zu haben, sich nicht alles bieten zu lassen. Auch wenn die braven Mitbürger in der Schlange die Augen verdrehen, die immer gerne ihren Einkaufskorb und Handtasche offen vorzeigen.

Besonder pikant: Als ich meinen (offenen) Einkaufskorb während der Diskussion – so ein “Carrybag – nicht direkt an die Kasse halte, steht die Kassiererin auf, greift danach und zieht ihn samt meiner Hand zu sich rüber. Juristisch nicht undelikat, wenn auch Bagatelle.

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Mrz31

In einem älteren Artikel habe ich darauf hingewiesen, dass Ordnungsamt und Polizei problemlos einschreiten können, wenn eine Privatperson den öffentlichen Raum mit einer Kamera filmt. Meine Argumentation:

Oder man weist die schlafende Ordnungsbehörde (die gerne meint, das ist ja nicht verboten), darauf hin, dass hier ein subjektives Recht betroffen ist, mithin die öffentliche Sicherheit, die ja auch die Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen umfasst. Da hier kein individueller, sondern ein massenhafter Eingriff in verschiedene APR stattfindet, ist ein Einschreiten der Ordnungsbehörde auch geboten, die sich zumindest auf die jeweilige landesrechtliche Generalklausel berufen können sollte. Der Betreiber der Kameras ist ja zudem auch noch Handlungsstörer.

Zufällig habe ich nun gefunden, dass dies auch so schon entschieden wurde: Der VGH Mannheim (1 S 2239/99) hat im Jahr 2000 festgestellt:

Wo im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Rahmen der Pressefreiheit angefertigte Fotografien unter Verletzung des Rechts Dritter am eigenen Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, kann es in den Grenzen des § 2 II BadWürttPolG die Aufgabe der Polizei sein, durch geeignete Maßnahmen, notfalls auch durch eine Beschlagnahme des Bildmaterials nach § 33 I Nr. 1 BadWürttPolG, den Schutz aus § 22 S. 1 KunstUrhG zu gewähren und damit zu gewährleisten; ob im Einzelfall ein solcher Anlass besteht, hat die Polizei anhand der gesamten Umstände zu beurteilen.

In NRW müsste man dann auf den §1 II PolgNW zurückgreifen, notfalls muss weiterhin die Generelklausel der PolG/OBG der Länder herhalten.

Mrz31

Aufgrund einer interessanten Twitter-Diskussion zum Thema ist mir aufgefallen, dass man kaum Informationen zum “Beiwerk” findet. Hintergrund: Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten für den Normalsterblichen (Nicht-Prominenten) ist dabei die Nr.2: Keine Probleme bereiten

“Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen”.

Doch wann ist man nun Beiwerk? Zufällig hatte ich eine Entscheidung des OLG Oldenburg (13 U 72/88) dazu im Kopf, die ich auf Twitter schwer präsentieren kann. Hier findet sich eine brauchbare Definition, wann eine Person ein “Beiwerk” ist:

Voraussetzung hierfür wäre, daß nach dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft der den Gesamtcharakter des Bildes prägende Abbildungsgegenstand ist und die auf dem Bild erkennbaren Personen derart untergeordnetes vorheriger Beiwerk darstellen, daß sie auch entfallen könnten, ohne daß Inhalt und Charakter des Bildes sich veränderten (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl., Rdnr. 8.18).

[Ausführungen mit Bezug auf den Sachverhalt] Hiervon kann keine Rede sein. Groß im Vordergrund des beanstandeten Bildes sind links die jeweils nur mit einem Badeslip bekleidete Kl. und deren Freundin, rechts ein sich umarmendes Pärchen abgebildet. Diese Personen bilden den beherrschenden Blickfang des Bildes, hinter dem die als Hintergrund abgebildete Strandszene als lediglich dekorative Kulisse zurücktritt.

Man merkt: Es reicht nicht, dass da irgendwo eine Landschaft ist, auch wenn diese – wie in diesem Fall – eine typische Aufnahme darstellt. Es kommt auf den Einzeleindruck an, dessen Charakter sich durch “hinwegdenken” der Personen in keinster Weise verändern darf. Das aber wird schwierig sein, das Strandbeispiel ist hier in der Tat ein gutes das man sich merken sollte, da man im Regelfall “aus dem Bauch heraus” sicherlich anders entschieden hätte.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist übrigens die Sache mit der “Einzelaufnahme”, dass nämlich kein Schutz mehr besteht, wenn 3-7 Personen oder mehr auf dem Bild zu sehen sind. Das ist falsch. Ob da eine Person zu erkennen ist (sie muss aber schon zu erkennen sein) oder 7 spielt für den Schutz keine Rolle. Was hier gerne durcheinander gebracht wird ist die Nr.3 der Ausnahmetatbestände, derzufolge kein Schutz gilt für

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Was das im Ergebnis heißt kann man z.B. beim OLG Karlsruhe (14 U 105/88) nachlesen, dass festgestellt hat, dass die Abbildung einer nicht am Verkehrsunfall beteiligten Person in Presseveröffentlichung im Regelfall unzulässig ist und den Anspruch auf Schmerzensgeld eröffnet.

Mrz30

Beim Google-Watchblog gibt es ein Foto der deutschen Streetview-Flotte. Passende Anmerkung dort:

Dieser Flotte entkommt niemand

Zum Thema hier einige Links:

Mrz30

Das Thema ist schwierig und auch wenn abzulehnen, so doch rechtlich in einer Grauzone: Wie nun bekannt wurde liess man bei der Bahn wohl auch systematisch den Mailverkehr überwachen und ggfs. mails löschen, so SPON:

Nach SPIEGEL-Informationen hat das Unternehmen E-Mails von Gewerkschaftern während des Lokführer-Streiks überwacht. Manche E-Mails wurden gar gelöscht. [...] Die Bahn die Löschung der Mails inzwischen bestätigt. “Die Benutzung des Hauspostsystems durch die GDL für Streikaufrufe war rechtswidrig”, sagte ein Bahn-Sprecher der Nachrichtenagentur afp zur Begründung. Durch die Massenmails der GDL habe es Probleme beim hausinternen Mailserver gegeben. Daraufhin sei entschieden worden, die E-Mails zu löschen.

Trotz aller Beharrlichkeit scheint inzwischen festzustehen, dass Mehdorn selbst seinen Rücktritt durchziehen wird, so die Tagesschau. Bleibt zu hoffen, dass nun endlich Aufklärung stattfindet und die Salami-Taktik ein Ende hat.

Mrz30

Das muss hart sein: Ausgerechnet Schweden, das Land auf das v.d.Leyen & Co. in Sachen Netzsperren immer wieder verweisen, meldet sich laut Focus zu Wort:

In der Diskussion um den Kampf gegen Kinderpornografie im Internet hat die Polizei des Vorzeigelands Schweden Zweifel an der Wirksamkeit von Blockaden geäußert. „Unsere Sperrmaßnahmen tragen leider nicht dazu bei, die Produktion von Webpornografie zu vermindern“, bilanzierte der Chef der Polizeiermittlungsgruppe gegen Kinderpornografie und Kindesmisshandlung in Stockholm, Björn Sellström, im Nachrichtenmagazin FOCUS. Die Zahl der gesperrten Seiten habe sich seit der Einführung des Systems im Jahr 2005 auf 5000 erhöht. Zudem könnten Nutzer die Stopp-Seiten problemlos umgehen.

Mrz30

Nach meinem Artikel zum Thema “Störerhaftung im Strafrecht“, mit Hinweis auf ein Urteil bei RA Stadler, muss ich dringend warnen. Nicht polemisch, sondern ernsthaft. Im Urteil bei RA Stadler liest man in der Begründung für eine von einem Landgericht bestätigte Hausdurchsuchung:

“Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind”

Das heißt übersetzt: Verdächtig ist, wer zu einer (nicht “bösen”) Seite linkt, die zu einer Seite linkt, die “böses” bereit hält. Im konkreten Fall ging es um Wikileaks.de. Der Betroffene hatte aber nicht direkt dorthin gelinkt, sondern zu einer Seite, die wiederum auf Wikileaks.de verwiesen hat. Das reichte, mit obiger Begründung, für eine Durchsuchung. Mit dieser Argumentation ist letztlich jeder Link, der – gleich über wie viele Ecken – zu irgendeiner “bösen” Seite weiterleiten könnte.

Das Problem nur: Zu Wikileaks.de hat auch Heise.de in einem Artikel verlinkt. Und ich möchte jetzt nicht darüber sinnieren, wie viele Blogs irgendwo mindestens einen Link zu heise.de gesetzt haben, somit in das obige Muster fallen. Das Feindstrafrecht zeigt seine Fratze.

Hinweis: Bei Heise.de gibt es inzwischen einen Artikel zum Thema.

Mrz30

Natürlich gibt es das Prinzip der Störer-Haftung nur im Zivilrecht. Dennoch warne ich seit einiger Zeit davor, dass die zunehmende Ausuferung des Feindstrafrechts in Deutschland zu einer Quasi-Störerhaftung im Strafrecht führen wird.

RA Stadler berichtet nun von dem meines Wissens ersten Fall, in dem das durchschlägt: Durch einen Link auf eine Seite, die zu Wikileaks verlinkt hat, wurde ein Durchsuchungsbeschluss erlassen und aufrecht erhalten.

Es liegt – zum Glück – in der Natur der hier angewendeten “Störerhaftung”, dass bereits die dort zitierte “conditio sine qua non”-Regel fehlerhaft angewendet wird (immerhin kann man den Link wegdenken, und der Erfolg entfälle gerade nicht!). Hinzu kommt, dass das Strafrecht mit der objektiven Zurechnung ein Korrektiv hat, das – so wie die Verhältnismässigkeit als Prinzip staatlichen Handelns – als eines der wenigen Kriterien gesehen werden kann, dass solchen Feindstrafrechtlichen Bemühungen im Wege steht. Den Betroffenen aber wird die Tatsache, dass solche B Eschlüsse irgendwann einmal gekippt werden, erstmal nur ein schwacher Trost sein.

Kritisch ist die Frage, wie zur Zeit “Verdächtige” ermittelt werden. Ich mache mir zunehmend Sorgen, dass bei manchen Staatsanwaltschaften mittels Google direkt nach Links gesucht wird und somit “Verdächtige” geschaffen werden. Betroffene denken bitte an meinen steten Rat: Immer sofort einen Strafverteidiger suchen. Niemals auf eigene Faust etwas machen.

Mrz29

Die WirtschaftsWoche erhebt Vorwürfe gegenüber KabelDeutschland:

Kabel Deutschland, mit 9,1 Millionen Kunden größter Kabelnetzbetreiber in der Bundesrepublik, wird von einem neuen Datenskandal geplagt. Das Unternehmen hat nach Recherchen der WirtschaftsWoche für seine aggressive Telefonakquise in den vergangenen Monaten auch dubiose Callcenter mit Kundendaten versorgt, die nun illegal in Deutschland und im Ausland kursieren.

Mrz28

Wenn man dieses Zitat des BKA-Präsidenten bei Heise liest, kann man es so verstehen:

Nach unseren Erkenntnissen sind vier von fünf Menschen, die im Internet auf Kinderpornos zugreifen, Gelegenheits-Konsumenten. Die lassen sich durch ein Stopp-Schild abschrecken und geben ihr Vorhaben auf [...] Daneben gibt es einen harten Kern versierter Nutzer, gegen den sich mit Sperren nichts ausrichten lässt. Diesen 15 bis 20 Prozent der Pädophilen ist nur mit gezielten Ermittlungen beizukommen.

Sprich: Das BKA möchte also 80% der Kinderporno-Konsumenten unbehelligt lassen und lediglich 15%-20% der Täter ermitteln. Ganz so weit her scheint es mit der Prävention vielleicht doch nicht zu sein.

Mrz28

Wenn man im Kreis Düren als Eltern sein Kind in einen Kindergarten gibt, fallen – das ist klar – Gebühren an. Es ist auch fair, dass eine soziale Staffelung erfolgt, also je nach Einkommen mehr oder weniger Gebühren zu zahlen sind. Dass man hierzu sein Einkommen darlegen muss, ist eine logische Folge.

Dass der Kreis Düren aber den Daten-Striptease fordert, unter der ständigen “Drohung”, dass bei nicht sorgfältiger Darlegung der maximale Gebührensatz fällig ist, ist alles andere als OK. Ich habe deswegen die Landesdatenschutzbeauftragte NRW eingeschaltet – ein paar Infos.

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Mrz28

Das Wetter wird besser, das heisst: Die Google Streetview-Wagen sind wieder unterwegs. Hellhörig macht aber dieses Zitat, zu finden u.a. bei Heise:

Darüber hinaus gebe es bei Street View die Möglichkeit, Google zum Entfernen von Bildern aufzufordern, die zum Beispiel das eigene Haus zeigen. Auch Nutzer, die glauben, dass sie auf einem Bild noch erkennbar sind, könnten über ein Online-Formular die Entfernung des Motivs beantragen.

Sofern die Anfragen auch bearbeitet werden und man problemlos das Entfernen des eigenen Hauses beantragen kann, wäre das schonmal ein echter Fortschritt. Ich warte ab, wie es in der Praxis abläuft.

Mrz28

Wieder zwei kurze Hinweise: Zum einen fordern die Datenschutzbeauftragten in Bund und Ländern einen stärkeren Schutz der Arbeitnehmer und werden dabei teilweise von der Politik untestützt, dazu der Artikel bei DerWesten.

Ausserdem hat der Bundestag ein grösseres Paket zum Datenschutz im Zusammenhang mit Mobiltelefonen abgesegnet, Infos dazu hier bei Heise.

Mrz27

ITWorld berichtet, dass Forscher der University of Texas in Austin ein Verfahren entwickelt haben, um (ohnehin nur vermeintlich) anonyme User in sozialen Netzen und Diensten – dazu gehört auch Twitter – zu identifizieren:

Web site operators often share data about users with partners and advertisers after stripping it of any personally identifiable information such as names, addresses or birth dates. Arvind Narayanan and fellow researcher Vitaly Shmatikov found that by analyzing these “anonymized” data sets, they could identify Flickr users who were also on Twitter about two-thirds of the time, depending on how much information they have to work with.

Mrz26

Zur Zeit gibt es mehrere aktuelle Gesetzgebungs-Anläufe, die ich hier kurz mit Links zusammenfasse:

  1. Netzsperren: Das Eckpunktepapier ist beschlossen (hier zu finden), der Gesetzentwurf wurde heute angeblich fertig gestellt.
  2. Bürgerportal/DE-Mail: Der Innenausschuss des Bundesrates hat das Vorhaben zurückgewiesen, hier die Stellungnahme als PDF.
  3. Artikel-10-Gesetz: Der Innenausschuss des Bundestages hat einer Änderung des Artikel-10-Gesetzes zugestimmt, mit dem der BND noch mehr Befugnisse erhält (Meldung dazu)